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  1. Dieser Paragraph regelt die Voraussetzungen und den Ablauf der Betreuung von Volljährigen, die aufgrund einer Krankheit oder Behinderung ihre Angelegenheiten nicht selbst besorgen können. Er enthält auch die Ausnahmen und Grenzen der Betreuung sowie die Rechte des Betreuten und des Betreuers.

  2. § 1814. Voraussetzungen. (1) Kann ein Volljähriger seine Angelegenheiten ganz oder teilweise rechtlich nicht besorgen und beruht dies auf einer Krankheit oder Behinderung, so bestellt das Betreuungsgericht für ihn einen rechtlichen Betreuer (Betreuer). (2) Gegen den freien Willen des Volljährigen darf ein Betreuer nicht bestellt werden.

  3. 6. Mai 2024 · § 1814 - Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) neugefasst durch B. v. 02.01.2002 BGBl. I S. 42 , 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149 Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-2 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze

  4. www.buergerliches-gesetzbuch.info › bgb › 1814§ 1814 BGB Voraussetzungen

    Erfahren Sie, wann und wie ein Betreuer für einen Volljährigen bestellt werden kann, wenn dieser wegen Krankheit oder Behinderung seine Angelegenheiten nicht selbst regeln kann. Lesen Sie die gesetzlichen Voraussetzungen, den Antrag und die Wirkung der Betreuung nach § 1814 BGB.

  5. 7. Nov. 2022 · (1) Kann ein Volljähriger seine Angelegenheiten ganz oder teilweise rechtlich nicht besorgen und beruht dies auf einer Krankheit oder Behinderung, so bestellt das Betreuungsgericht für ihn einen rechtlichen Betreuer (Betreuer).

  6. § 1814 Voraussetzungen. (1) Kann ein Volljähriger seine Angelegenheiten ganz oder teilweise rechtlich nicht besorgen und beruht dies auf einer Krankheit oder Behinderung, so bestellt das Betreuungsgericht für ihn einen rechtlichen Betreuer (Betreuer). (2) Gegen den freien Willen des Volljährigen darf ein Betreuer nicht bestellt werden.

  7. § 1814 Voraussetzungen - beck-online. (1) Kann ein Volljähriger seine Angelegenheiten ganz oder teilweise rechtlich nicht besorgen und beruht dies auf einer Krankheit oder Behinderung, so bestellt das Betreuungsgericht für ihn einen rechtlichen Betreuer (Betreuer).