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  1. Dieser Paragraph regelt die Voraussetzungen für die Bestellung eines Betreuers durch das Betreuungsgericht, wenn ein Volljähriger seine Angelegenheiten rechtlich nicht besorgen kann oder will nicht. Er enthält auch Bestimmungen über die Anzahl der Betreuers, die Auswahl, die Dauer und die Kosten der Betreuung.

  2. (1) Kann ein Volljähriger seine Angelegenheiten ganz oder teilweise rechtlich nicht besorgen und beruht dies auf einer Krankheit oder Behinderung, so bestellt das Betreuungsgericht für ihn einen rechtlichen Betreuer (Betreuer). (2) Gegen den freien Willen des Volljährigen darf ein Betreuer nicht bestellt werden.

  3. 22. Dez. 2023 · § 1814 - Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) neugefasst durch B. v. 02.01.2002 BGBl. I S. 42 , 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 3 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411 Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-2 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze

  4. www.buergerliches-gesetzbuch.info › bgb › 1814§ 1814 BGB Voraussetzungen

    Dieser Paragraph regelt die Voraussetzungen für die Bestellung eines Betreuers bei der Betreuung von Volljährigen, die auf einer Krankheit oder Behinderung beruhen. Er enthält auch Bestimmungen über die Anzahl der Betreuers, die Anzahl der Betreuers, die Anzahl der Betreuers, die Anzahl der Betreuers, die Anzahl der Betreuers, die Anzahl der Betreuers, die Anzahl der Betreuers, die Anzahl

  5. 1. Jan. 2023 · Ein Betreuer oder eine Betreuerin kann gemäß § 1814 BGB nur bestellt werden, wenn bei der betroffenen Person eine Unterstützungsbedürftigkeit bei der Wahrnehmung rechtlicher Angelegenheiten vorliegt, die auf einer Krankheit oder Behinderung beruht. Sowohl körperliche als auch psychische Krankheiten sind von diesem Begriff umfasst. Hierzu ...

  6. 7. Nov. 2022 · § 1814 [tritt am 1.1.2023 in Kraft:] Voraussetzungen (1) Kann ein Volljähriger seine Angelegenheiten ganz oder teilweise rechtlich nicht besorgen und beruht dies auf einer Krankheit oder Behinderung, so bestellt das Betreuungsgericht für ihn einen rechtlichen Betreuer (Betreuer).

  7. § 1814 Voraussetzungen. Stand: 07.04.2024 (Gesetz) / § 1814. Versionen. § 1814 Voraussetzungen. (1) Kann ein Volljähriger seine Angelegenheiten ganz oder teilweise rechtlich nicht besorgen und beruht dies auf einer Krankheit oder Behinderung, so bestellt das Betreuungsgericht für ihn einen rechtlichen Betreuer (Betreuer).