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  1. Dieser Paragraph regelt die Voraussetzungen für die Bestellung eines Betreuers durch das Betreuungsgericht, wenn ein Volljähriger seine Angelegenheiten rechtlich nicht besorgen kann oder will nicht. Er enthält auch Bestimmungen über die Anzahl der Betreuers, die Auswahl, die Dauer und die Kosten der Betreuung.

    • 1813 BGB

      Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 1813 Anwendung des...

  2. § 1814. Voraussetzungen. (1) Kann ein Volljähriger seine Angelegenheiten ganz oder teilweise rechtlich nicht besorgen und beruht dies auf einer Krankheit oder Behinderung, so bestellt das Betreuungsgericht für ihn einen rechtlichen Betreuer (Betreuer). (2) Gegen den freien Willen des Volljährigen darf ein Betreuer nicht bestellt werden.

  3. 7. Nov. 2022 · § 1814 [tritt am 1.1.2023 in Kraft:] Voraussetzungen (1) Kann ein Volljähriger seine Angelegenheiten ganz oder teilweise rechtlich nicht besorgen und beruht dies auf einer Krankheit oder Behinderung, so bestellt das Betreuungsgericht für ihn einen rechtlichen Betreuer (Betreuer).

  4. Die bisherige zentrale Vorschrift für die Betreuerbestellung (§ 1896 BGB a.F.) wird durch § 1814 BGB abgelöst. Voraussetzungen für eine Betreuerbestellung sind danach ein Betreuungsbedarf einer volljährigen Person aufgrund Krankheit oder Behinderung sowie die Erforderlichkeit der Betreuung. [17]

    • Haufe Redaktion
  5. Ein Betreuer kann nach § 1814 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) nur bestellt werden, wenn bei der be-troffenen Person ein Unterstützungsbedarf besteht, der auf einer Krankheit oder Behinderung beruht. Sowohl körperliche als auch psychische Krankheiten sind von diesem Begriff umfasst. ...ist keine Entrechtung.

  6. 4. Mai 2021 · Mail bei Änderungen. Änderung § 1814 BGB vom 01.01.2023. Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 1814 BGB, alle Änderungen durch Artikel 1 VBRRefG am 1. Januar 2023 und Änderungshistorie des BGB. Hervorhebungen: alter Text, neuer Text. Änderung verpasst? BGB ins Rechtskataster übernehmen!

  7. 12. Juli 2021 · Hier­nach darf eine Betreuung nur ange­ordnet werden, wenn sämt­liche, der Betreu­ungs­an­ord­nung vor­ge­la­gerten sozi­al­recht­li­chen Hilfen nicht mehr aus­rei­chen, um den zu Betreu­enden hin­rei­chend zu ver­sorgen, § 1814 Abs. 3 BGB n.F. Die Bestel­lung eines Betreuers gegen den frei gebil­deten Willen eines voll­jäh­rigen Betrof­fenen i ...