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  1. Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) § 24. Abweichende Erbringung von Leistungen. (1) Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht ...

  2. Rechtsprechung zu § 24 SGB II. 2.354 Entscheidungen zu § 24 SGB II in unserer Datenbank: In diesen Entscheidungen suchen: LSG Hamburg, 05.04.2024 - L 4 AS 153/23; SG Konstanz, 02.04.2020 - S 1 AS 560/20 Corona. Arbeitslosengeld II - erhöhte Bedarfe au ...

  3. Fachliche Weisungen § 24 SGB II . BA Zentrale FGL 21 Seite 1 Stand: 01.07.2023 . Gesetzestext § 24 SGB II Abweichende Erbringung von Leistungen (1) Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, erbringt die Agentur für Ar-

  4. Fachliche Weisungen § 24 SGB II. (6) In Fällen des § 22 Absatz 5 werden Leistungen für Erstausstattungen f die Wohnung nur erbracht, wenn der kommunale Träger die Übernahme der Leistungen f Unterkunft und Hei -zung zugesichert hat oder vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden konnte.

  5. Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 SGB II verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB II selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.

  6. § 24 SGB II Stand 07/2021 3 2. Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte Gründe für die Erstausstattung können z.B. sein: • Verlust des Hausrates durch Wohnungsbrand • Übertritt aus dem Ausland • Ein im Sinne von § 22 Abs. 5 SGB II notwendiger Auszug junger Heranwachsender aus der

  7. 27. März 2024 · § 24 Abweichende Erbringung von Leistungen (1) 1 Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt der oder dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen.

  8. § 24 SGB II – Abweichende Erbringung von Leistungen (1) 1 Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt der oder dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen.

  9. 1. Jan. 2005 · 1. Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten, 2. Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie. 3. Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.

  10. 20. SGB II – Grundsicherung für Arbeitsuchende. Kapitel 3. Leistungen. Abschnitt 2. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Unterabschnitt 3. Abweichende Leistungserbringung und weitere … § 24 Abweichende Erbringung von Leistungen. A. Normzweck und Normstruktur; B. Gesetzgebungsgeschichte; C. Anspruch auf ein Darlehen nach Abs. 1

  11. 17. Juli 2023 · Deutschland Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende - Artikel 1 des Gesetzes vom 24.12.2003 (BGBl.I S. 2954), in Kraft getreten am 01.01.2004 bzw.

  12. 24. Dez. 2003 · Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis. SGB 2. Ausfertigungsdatum: 24.12.2003

  13. 1. Apr. 2015 · Rechtsprechung zu § 24 SGB II - 2.354 Entscheidungen - Seite 1 von 48. LSG Hessen, 13.11.2015 - L 9 AS 44/15. Auch in einer Bedarfsgemeinschaft bleiben die Ansprüche den einzelnen Mitgliedern ...

  14. Anlage 1 zu § 24 SGB II Stand 04.08 1 Stand 11/2014 3 1. Allgemeines Der gesamte notwendige Lebensunterhalt (mit wenigen Ausnahmen §§ 21 – 28 SGB II) ist mit den Regelbedarfen gedeckt (§ 20 SGB II). Nicht im Regelsatz enthalten sind jedoch gemäß § 24 Abs. 3 Nr. 1 –3 SGB II folgende einmalige Bedarfe:

  15. § 24 SGB II Abweichende Erbringung von Leistungen (1) Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt der oder dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen.

  16. Gesetzestext. 24 SGB II Abweichende Erbringung von Leistungen. Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, erbringt die Agentur für Ar-beit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und ge-währt der ...

  17. Lebensjahres) bei Weigerung der Krankenkasse selbst finanziert werden. Für den Bereich des SGB II kommt im Falle des Vorliegens eines unabweisbaren Bedarfs lediglich die Gewährung eines Darlehens nach § 24 Absatz 1 SGB II in Betracht. Veröffentlicht: 11.03.20. WDB-Beitrag Nr.: 240014

  18. Maßnahmen bei einem Arbeitgeber (MAG) Fachliche Weisungen zu Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach § 16 Abs. 1 SGB II in Verbindung mit § 45 SGB III pdf | 329.07 KB | barrierefrei. Maßnahmen bei einem Träger (MAT) Fachliche Weisungen zu § 16 SGB II in Verbindung mit § 45 SGB III pdf | 379.76 KB | barrierefrei.

  19. Richtlinien zum SGB II § 24 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 und 2 SGB II § 24 Abweichende Erbringung von Leistungen 1. Allgemeines zu Einmalbeihilfen 1.1 Grundsatz Nach § 20 SGB II umfassen die Regelbedarfe pauschal den gesamten Bedarf für den Lebensunterhalt mit Ausnahme der gesetzlich geregelten Ausnahme-tatbestände. Dazu gehören auch die ...

  20. Mehrbedarf ist nur, was nicht durch den. Regelbedarf gedeckt ist, vgl. § 21 Abs. 1 S. 1 SGB II. Den vom Regelbedarf umfassten, nach den Umständen aber nicht gedeckten Bedarf regelt. § 24 Abs. 1 S. 1 SGB II. Die Formlierung in § 24 Abs. 3 S. 1 SGB II schließt allerdings die nachfolgend unter Nrn. 1 bis 3 ausdrücklich genannten ...