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  1. Dieser Paragraph regelt, wie die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch berechnet und für wie lange sie gewährt werden. Er enthält auch Bestimmungen zur Anpassung der Dezimalstellen, zur Anpassung des Bewilligungszeitraums und zur Entscheidung über die Leistungen zur Deckung der Bedarfe.

  2. § 41. Berechnung der Leistungen und Bewilligungszeitraum. (1) 1 Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts besteht für jeden Kalendertag. 2 Der Monat wird mit 30 Tagen berechnet. 3 Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht.

  3. Dieser Paragraph regelt die Berechnung und den Bewilligungszeitraum der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Er enthält auch die Voraussetzungen für die Anpassung und die Festlegung des Bewilligungszeitraums in bestimmten Fällen.

  4. Vorläufige Entscheidung. (1) 1 Über die Erbringung von Geld- und Sachleistungen ist vorläufig zu entscheiden, wenn. 1. zur Feststellung der Voraussetzungen des Anspruchs auf Geld- und Sachleistungen voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist und die Voraussetzungen für den Anspruch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegen oder. 2.

  5. 1. Jan. 2005 · (1) 1 Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts besteht für jeden Kalendertag. 2 Der Monat wird mit 30 Tagen berechnet. 3 Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht.

  6. 1. Jan. 2024 · § 41 SGB 2 - Berechnung der Leistungen und Bewilligungszeitraum. Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des...