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  1. Vor 3 Tagen · Maßnahmen mit Regelungscharakter sind abzugrenzen von schlichtem Verwaltungshandeln, Auskünften und anderen Maßnahmen, die keine Rechtsfolge setzen.

  2. Vor 4 Tagen · Jagdaufsehern wurden für Jagdschutzangelegenheiten Rechte der Polizei übertragen (§ 25 Abs. 2 BJagdG). Insofern ist J eine Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung - auf dem Gebiet des Polizei- und Ordnungsrechts - wahrnimmt, und damit eine Behörde (§ 1 Abs. 4 VwVfG).

  3. Vor 5 Tagen · 1,39 €/Set ab 5 Sets. 1,35 €/Set ab 10 Sets. 1,50 €. zzgl. MwSt. zzgl. Versandkosten. Große Auswahl an Knopfzellen LR41 10 € mit Newsletter-Abo ab 100 € Einkaufswert sparen Bis zu 3 Jahre Garantie mit kostenloser Kundenkarte möglich .

  4. Vor 16 Stunden · Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I S. 409) geändert worden ist, in Verbindung mit den §§ 72 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2023 (BGBl ...

  5. Vor 3 Tagen · Daraufhin bekommt er an seine Privatanschrift ein Ablehungsschreiben des OB mit Rechtsbehelfsbelehrung. Begehrte Einsicht werde nicht gewährt, weil das Gutachten schon nicht zur Verwaltungstätigkeit iSd § 2 I IFG NRW gehöre, weil es an einer Außenwirkung iSd § 9 VwVfG fehlt. Außerdem sei er nicht anspruchsberechtigt iSd § 4 I IFG NRW ...

  6. Vor 5 Tagen · (1) Die Erkenntnisse sind im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen. Sie sind zu begründen. (2) Hat eine Verhandlung in Anwesenheit von Parteien stattgefunden, so hat in der Regel das Verwaltungsgericht das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen sogleich zu verkünden.

  7. Vor 4 Tagen · § 41.Paragraph 41, (1) Absatz einsUnternehmen mit Sitz in Österreich sind zur Erstellung eines Energieaudits oder zur Einrichtung eines anerkannten Managementsystems verpflichtet („verpflichtete Unternehmen“), wenn sie. 1.Ziffer eins. große Unternehmen sind; 2.Ziffer 2.