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  1. 3. Mai 1999 · (1) Die Einwilligung des Betreuers in eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn die begründete Gefahr besteht, dass der Betreute auf Grund der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet.

  2. § 1904 Genehmigung des Betreuungsgerichts bei ärztlichen Maßnahmen (1) Die Einwilligung des Betreuers in eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn die begründete Gefahr besteht, dass der Betreute auf Grund der Maßnahme stirbt oder einen ...

  3. § 1904. Genehmigung des Betreuungsgerichts bei ärztlichen Maßnahmen. BGB. Bürgerliches Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3256) geändert worden ist.

  4. § 1904 Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bei ärztlichen Maßnahmen. I. Normzweck; II. Der Anwendungsbereich des § 1904 Abs. 1; III. Die Voraussetzungen des Genehmigungsvorbehalts (Abs. 1 S. 1) IV. Kriterien und Bedeutung der Entscheidung; V. Der Abbruch/die Unterlassung lebensverlängernder Maßnahmen insbesondere; VI. Verfahren; VII ...

  5. § 1904 [1] [nicht mehr belegt] FussnotenFussnote. Geltungszeiträume. ab 01.01.2023. 01.09.2009 - 31.12.2022. 01.01.2002 - 31.08.2009. 01.01.1999 - 31.12.2001. 01.01.1992 - 31.12.1998. 01.01.1964 - 31.12.1991. Ausgewählte Fassungen vergleichen. Alle Fassungen anzeigen. Siehe auch ... 9. 0.

  6. 22.01.2016 - Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen: Voraussetzungen der Entbehrlichkeit bzw. Erteilung einer betreuungsgerichtlichen Genehmigung. 1. Grundsätze der Genehmigungen des Betreuungsgerichts bei ärztlichen Maßnahmen, § 1904 BGB. 2. Was ist bei Pa

  7. (1) Die vom Betreuungsgericht ausgewählte Person ist verpflichtet, die Betreuung zu übernehmen, wenn ihr die Übernahme unter Berücksichtigung ihrer familiären, beruflichen und sonstigen Verhältnisse zugemutet werden kann.