Yahoo Suche Web Suche

Suchergebnisse

  1. Suchergebnisse:
  1. Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis. Strafgesetzbuch (StGB) § 31 Rücktritt vom Versuch der Beteiligung. (1) Nach § 30 wird nicht bestraft, wer freiwillig. 1. den Versuch aufgibt, einen anderen zu einem Verbrechen zu bestimmen, und eine etwa bestehende Gefahr, daß der andere die Tat begeht, abwendet, 2.

  2. § 31. Rücktritt vom Versuch der Beteiligung. (1) Nach § 30 wird nicht bestraft, wer freiwillig. (2) Unterbleibt die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden oder wird sie unabhängig von seinem früheren Verhalten begangen, so genügt zu seiner Straflosigkeit sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, die Tat zu verhindern. Vorherige Gesetzesfassungen.

  3. 24. Aug. 2017 · Rücktritt vom Versuch der Beteiligung. (1) Nach § 30 wird nicht bestraft, wer freiwillig. 1. den Versuch aufgibt, einen anderen zu einem Verbrechen zu bestimmen, und eine etwa bestehende Gefahr, daß der andere die Tat begeht, abwendet, 2. nachdem er sich zu einem Verbrechen bereit erklärt hatte, sein Vorhaben aufgibt oder, 3 ...

  4. 4. Feb. 2024 · § 31 Rücktritt vom Versuch der Beteiligung. (1) Nach § 30 wird nicht bestraft, wer freiwillig. 1. den Versuch aufgibt, einen anderen zu einem Verbrechen zu bestimmen, und eine etwa bestehende Gefahr, daß der andere die Tat begeht, abwendet, 2. nachdem er sich zu einem Verbrechen bereit erklärt hatte, sein Vorhaben aufgibt oder, 3.

  5. 13. Mai 2024 · § 31 StGB - Rücktritt vom Versuch der Beteiligung. Strafgesetzbuch | Jetzt kommentieren. Zuletzt aktualisiert am: 13.05.2024. Allgemeiner Teil () Zweiter Abschnitt (Die Tat) Dritter Titel...

  6. § 31 Rücktritt vom Versuch der Beteiligung. § 31 wird in 3 Vorschriften zitiert. (1) Nach § 30 wird nicht bestraft, wer freiwillig. 1. den Versuch aufgibt, einen anderen zu einem Verbrechen zu bestimmen, und eine etwa bestehende Gefahr, daß der andere die Tat begeht, abwendet, 2.

  7. § 31 Rücktritt vom Versuch der Beteiligung. I. Ratio. II. Rücktrittsvoraussetzungen nach Abs. 1. III. Freiwilligkeit und Endgültigkeit des Rücktritts. IV. Rücktrittsvoraussetzungen nach Abs. 2. V. Entsprechende Anwendung des § 31. VI. Berücksichtigung erfolgloser Rücktrittsleistungen bei der Strafzumessung.