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  1. Die rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts entsteht mit Anerkennung durch die Stiftungsaufsichtsbehörde. Dazu muss der Stifter ein sog. Stiftungsgeschäft und eine Stiftungssatzung aufsetzen.

  2. Stiftungen des öffentlichen Rechts in Deutschland bilden neben den Körperschaften des öffentlichen Rechts und Anstalten des öffentlichen Rechts einen Organisationstyp öffentlich-rechtlicher juristischer Personen. Daneben bestehen Stiftungen des Privatrechts .

    Name
    Stiftungszweck
    Stifter/träger
    Gründungsdatum
    Qualität, Nachhaltigkeit und ...
    Bund
    22. Dez. 2006
    Hilfe für schwangere Frauen in ...
    Bund
    15. Juli 1984
    Aufarbeitung von Geschichte und Folgen ...
    Bund
    5. Juni 1998
    Stärkung und Förderung der Gleichstellung ...
    Bund
    28. Mai 2021
  3. Derzeit gibt es in Deutschland 25.777 rechtsfähige Stiftungen bürgerlichen Rechts. Davon sind 90 Prozent als gemeinnützig anerkannt. [2] Als Stifter treten nicht nur natürliche Personen und Personengesellschaften auf, sondern auch die Kirche und der Staat ( Bund und Länder ). [3]

  4. 13. März 2024 · Was ist eine Stiftung des öffentlichen Rechts? Lesen Sie hier mehr zu dieser juristischen Person im Rechtslexikon von JuraForum.de.

  5. 6. Feb. 2024 · Bei der Stiftung bürgerlichen Rechts (§§ 80 ff. BGB) handelt es sich um eine juristische Person mit einer Besonderheit. Sie besteht nur aus Vermögen, ohne dass es natürliche Personen als Mitglieder gibt. Was es mit der Stiftung (§§ 80 ff. BGB) auf sich hat, zeigt dieser Artikel. Lecturio Redaktion.

  6. Private Stiftung - Stiftung des öffentlichen Rechts. Rechtsfähige StiftungTreuhandstiftung. Bürgerstiftung. Ertragsstiftung – Verbrauchsstiftung. Deutsche Stiftung – ausländische Stiftung. Alternativen für eine Stiftung. Alle Themen im Stiftungsrecht. Alle Stiftungsarten im Überblick Bürgerstiftung Digitalisierung in der Stiftung Doppelstiftung.

  7. (1) Stiftung des . bürgerlichen Rechts. nach den Vorschriften des BGB; sie stellt den Regel-fall dar. Sie entsteht ausschließlich durch ein bürgerlich-rechtliches Rechtsgeschäft (Stif-tungsgeschäft, vgl. Nr. 4.1) und die Anerkennung der zuständigen Behörde. (2) Stiftung des . öffentlichen Rechts (Art. 1 Abs. 3 und 4 BayStG). Sie ...