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  1. ABGB - Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch. Haben Eheleute über die Verwendung ihres Vermögens keine besondere Uebereinkunft getroffen, so behält jeder Ehegatte sein voriges Eigenthumsrecht, und auf das, was ein jeder Theil während der Ehe erwirbt, und auf was immer für eine Art überkommt, hat der andere, solange die Ehe besteht, keinen ...

  2. § 1237. Paragraph 1237, Haben Eheleute über die Verwendung ihres Vermögens keine besondere Uebereinkunft getroffen, so behält jeder Ehegatte sein voriges Eigenthumsrecht, und auf das, was ein jeder Theil während der Ehe erwirbt, und auf was immer für eine Art überkommt, hat der andere, solange die Ehe besteht, keinen Anspruch.

  3. § 1237 Öffentliche Bekanntmachung. Zeit und Ort der Versteigerung sind unter allgemeiner Bezeichnung des Pfandes öffentlich bekannt zu machen. Der Eigentümer und Dritte, denen Rechte an dem Pfande zustehen, sind besonders zu benachrichtigen; die Benachrichtigung darf unterbleiben, wenn sie untunlich ist.

  4. 1237 ABGB) Deutschland. Die Gütertrennung ist zum einen ein vertraglich vereinbarter Güterstand zwischen Eheleuten oder Lebenspartnern im Familienrecht (vgl. BGB), zum anderen ein außerordentlicher, subsidiärer gesetzlicher Güterstand gem. §§ 1388,1414,1449,1470 BGB.

  5. 1. Jan. 2010 · Gesamte Rechtsvorschrift heute / Fassung vom 08.05.2022. § 1236 am 08.05.2022. § 1246 am 08.05.2022. Alle Fassungen. § 1237 heute. § 1237 gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2009. § 1237 gültig von 01.07.1978 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978.

  6. Jauernig, Kommentar zum BGB: Vorwort zur 12. Auflage: Aus dem Vorwort zur 1. Auflage (1979) Hinweise für den Benutzer: Abkürzungsverzeichnis: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Buch 3. Sachenrecht (§§ 854-1296) Abschnitt 8. Pfandrecht an beweglichen Sache ...

  7. Zwischen den Ehegatten herrscht während der Ehe das Prinzip der Gütertrennung (§ 1233 Satz 1, § 1237 ABGB). Treffen die Ehegatten keine besonderen Vereinbarungen aus Anlass der Eheschließung – wie beispielsweise die Vereinbarung einer Gütergemeinschaft –, so gilt der gesetzliche Güterstand gem § 1237 ABGB. Die Ehegatten sind daher ...