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  1. 31. Dez. 2022 · 1 Zeit und Ort der Versteigerung sind unter allgemeiner Bezeichnung des Pfandes öffentlich bekannt zu machen. 2 Der Eigentümer und Dritte, denen Rechte an dem Pfande zustehen, sind besonders zu benachrichtigen; die Benachrichtigung darf unterbleiben, wenn sie untunlich ist. Bürgerliches Gesetzbuch § 1237 - 1 Zeit und Ort der Versteigerung ...

  2. § 1237 BGB Öffentliche Bekanntmachung Zeit und Ort der Versteigerung sind unter allgemeiner Bezeichnung des Pfandes öffentlich bekannt zu machen. Der Eigentümer und Dritte, denen Rechte an dem Pfande zustehen, sind besonders zu benachrichtigen; die Benachrichtigung darf unterbleiben, wenn sie untunlich ist.

  3. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Bundesrecht § 1 BGB, Beginn der Rechtsfähigkeit § 2 BGB, Eintritt der Volljährigkeit § 3 BGB (weggefallen) § 4 BGB (weggefallen) § 5 BGB (weg

  4. 11. Dez. 2023 · § 1237 Öffentliche Bekanntmachung 1 Zeit und Ort der Versteigerung sind unter allgemeiner Bezeichnung des Pfandes öffentlich bekannt zu machen. 2 Der Eigentümer und Dritte, denen Rechte an dem Pfande zustehen, sind besonders zu benachrichtigen; die Benachrichtigung darf unterbleiben, wenn sie untunlich ist.

  5. § 1237 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - Öffentliche Bekanntmachung Hinweis: JavaScript ist deaktiviert. Aktivieren Sie JavaScript in Ihrem Browser um diese Internetseite optimal nutzen zu können.

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    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Bundesrecht § 1 BGB, Beginn der Rechtsfähigkeit § 2 BGB, Eintritt der Volljährigkeit § 3 BGB (weggefallen) § 4 BGB (weggefallen) § 5 BGB (weg

  7. Rn 1. Die ortsübliche öffentliche Bekanntmachung, idR durch rechtzeitige, mindestens eine Woche vor dem Versteigerungstermin (Frankf NJW-RR 18, 699) erfolgte Anzeige in der örtlichen Tageszeitung mit dem Inhalt des § 1237, auf die erst nach Pfandreife (§ 1228 II) verzichtet werden kann (§ 1245 II), ist Wirksamkeitsvoraussetzung für den Pfandverkauf (§ 1243 I; Frankf NJW-RR 18, 699 [OLG ...