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  1. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)§ 1237 Öffentliche Bekanntmachung. Zeit und Ort der Versteigerung sind unter allgemeiner Bezeichnung des Pfandes öffentlich bekannt zu machen. Der Eigentümer und Dritte, denen Rechte an dem Pfande zustehen, sind besonders zu benachrichtigen; die Benachrichtigung darf unterbleiben, wenn sie untunlich ist.

  2. 1 Zeit und Ort der Versteigerung sind unter allgemeiner Bezeichnung des Pfandes öffentlich bekannt zu machen. 2 Der Eigentümer und Dritte, denen Rechte an dem Pfande zustehen, sind besonders zu benachrichtigen; die Benachrichtigung darf unterbleiben, wenn sie untunlich ist.

  3. 22. Dez. 2023 · § 1237 - Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) neugefasst durch B. v. 02.01.2002 BGBl. I S. 42 , 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 3 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411 Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-2 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze

  4. 10. Okt. 2022 · § 1237 BGB - Öffentliche Bekanntmachung. Bürgerliches Gesetzbuch | Jetzt kommentieren. Zuletzt aktualisiert am: 10.10.2022. Buch 3 (Sachenrecht) Abschnitt 8 (Pfandrecht an beweglichen Sachen...

  5. Sachenrecht. § 1237 BGB Öffentliche Bekanntmachung. Zeit und Ort der Versteigerung sind unter allgemeiner Bezeichnung des Pfandes öffentlich bekannt zu machen. Der Eigentümer und Dritte, denen Rechte an dem Pfande zustehen, sind besonders zu benachrichtigen; die Benachrichtigung darf unterbleiben, wenn sie untunlich ist.

  6. § 1237 BGBBürgerliches Gesetzbuch (BGB) Bundesrecht. Abschnitt 8 – Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten → Titel 1 – Pfandrecht an beweglichen Sachen. Titel:Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Normgeber:Bund. Amtliche Abkürzung:BGB. Gliederungs-Nr.:400-2. Normtyp:Gesetz. § 1237 BGB – Öffentliche Bekanntmachung.

  7. 31. Dez. 2022 · § 1237. Öffentliche Bekanntmachung. 1 Zeit und Ort der Versteigerung sind unter allgemeiner Bezeichnung des Pfandes öffentlich bekannt zu machen. 2 Der Eigentümer und Dritte, denen Rechte an dem Pfande zustehen, sind besonders zu benachrichtigen; die Benachrichtigung darf unterbleiben, wenn sie untunlich ist.