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  1. Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung (Strafvollzugsgesetz - StVollzG) § 13 Urlaub aus der Haft (1) Ein Gefangener kann bis zu einundzwanzig Kalendertagen in einem Jahr aus der Haft beurlaubt werden. § 11 Abs. 2 gilt entsprechend.

  2. 22. Apr. 2024 · Urlaub aus der Haft, § 13 VollzG. Mit Zustimmung des Gefangenen kann eine Lockerung des Vollzugs angeordnet werden. Eine reduzierte Strafe ermöglicht es den Gefangenen, nach einer langen ...

  3. Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben. (1) Ein Gefangener kann bis zu einundzwanzig Kalendertagen in einem Jahr aus der Haft beurlaubt werden. § 11 Abs. 2 gilt entsprechend. (2) Der Urlaub soll in der Regel erst gewährt werden, wenn der Gefangene sich mindestens sechs Monate im.

  4. § 13 StVollzG – Urlaub aus der Haft (1) 1 Ein Gefangener kann bis zu einundzwanzig Kalendertagen in einem Jahr aus der Haft beurlaubt werden. 2 § 11 Abs. 2 gilt entsprechend.

  5. § 13 StVollzG Urlaub aus der Haft (1) Ein Gefangener kann bis zu einundzwanzig Kalendertagen in einem Jahr aus der Haft beurlaubt werden. § 11 Abs. 2 gilt entsprechend. (2) Der Urlaub soll in der Regel erst gewährt werden, wenn der Gefangene sich mindestens sechs Monate im Strafvollzug befunden hat.

  6. § 13 StVollzG; Strafvollzugsgesetz; Zweiter Titel: Planung des Vollzuges § 13 StVollzG Urlaub aus der Haft (1) Ein Gefangener kann bis zu einundzwanzig Kalendertagen in einem Jahr aus der Haft beurlaubt werden. § 11 Abs. 2 gilt entsprechend.

  7. § 13 StVollzG - Urlaub aus der Haft (1) Ein Gefangener kann bis zu einundzwanzig Kalendertagen in einem Jahr aus der Haft beurlaubt werden. § 11 Abs. 2 gilt entsprechend.