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  1. Das Betreuungsgericht muss für einen Volljährigen, der seine Angelegenheiten rechtlich nicht besorgen kann, einen rechtlichen Betreuer bestellen, wenn er ein rechtliches Verfügungswerkzeug ist. Die Bestellung erfolgt auf Antrag des Volljährigen oder von Amts wegen, und die Voraussetzungen sind erfüllt, wenn er eine Krankheit oder Behinderung hat oder eine körperliche Krankheit oder Behinderung haben.

  2. (1) Kann ein Volljähriger seine Angelegenheiten ganz oder teilweise rechtlich nicht besorgen und beruht dies auf einer Krankheit oder Behinderung, so bestellt das Betreuungsgericht für ihn einen rechtlichen Betreuer (Betreuer). (2) Gegen den freien Willen des Volljährigen darf ein Betreuer nicht bestellt werden.

  3. Wann kann ein Betreuer oder eine Betreuerin bestellt werden? Ein Betreuer oder eine Betreuerin kann gemäß § 1814 BGB nur bestellt werden, wenn bei der betroffenen Person eine Unterstützungsbedürftigkeit bei der Wahrnehmung rechtlicher Angelegenheiten vorliegt, die auf einer Krankheit oder Behinderung beruht. Sowohl körperliche als auch ...

    • Vorgehensweise
    • Volljährigkeit
    • Medizinische Diagnose Krankheit Oder Behinderung
    • Auswirkungen auf Die Erledigung Eigener Angelegenheiten
    • Keine vorrangigen Anderen Hilfen Ausreichend
    • Rechtsprechung Zum Vollmachtsvorrang
    • Zu Anderen Hilfen
    • Keine Betreuungsanordnung gegen Den Freien Willen
    • Betreuung auf eigenen Antrag Hin Oder Von AMTS Wegen
    • Betreuungsanordnung bei Körperbehinderten

    Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht (Teil des Amtsgerichtes) für ihn auf seinen Antrag oder von Amts wegen einen Betreuer.

    Nur ein Volljähriger, also jemand, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, kann einen Betreuer erhalten. Ausnahme: nach § 1814 Abs. 5 BGB ist bei einem 17jährigen die vorsorgliche Betreuerbestellung möglich, diese wird aber erst mit Erreichen der Volljährigkeit rechtswirksam. Die gesetzliche Vertretung eines Minderjährigen, der die u.g. (medizinische...

    Voraussetzung zur Betreuerbestellung ist eine psychische Krankheit oder eine körperliche, geistige oder seelische Behinderung. 1. a) psychische Krankheiten: Hierzu zählen alle körperlich nicht begründbaren seelischen Erkrankungen; jedoch auch seelische Störungen als Folge von Erkrankungen (z.B. Hirnhautentzündungen) oder Hirnverletzungen. Gleiches ...

    Dies bedeutet, dass eine Behinderung oder Krankheit alleine kein Grund für die Anordnung einer Betreuungist. Es müssen Angelegenheiten vorhanden sein, die die betroffene Person als Folge der Behinderung oder Krankheit nicht eigenständig besorgen kann. Vor allem ist bei einer Betreuungsanordnung die konkrete Lebenssituation zu berücksichtigen. Somit...

    Die Bestellung eines Betreuers ist nicht erforderlich, wenn die Angelegenheiten des Betroffenen ebenso gut durch andere Hilfsangebote besorgt werden können (§ 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB). Weiter ist Voraussetzung, dass die Angelegenheiten, die für die betroffene Person besorgt werden müssen, nicht durch andere Hilfen, die ohne gesetzlichen Vertreter mö...

    OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.12.1996, 25 Wx 60/96; BtPrax 1997, 162 = FamRZ 1997, 904 = FuR 1998,87 = MittRhNotK 1998, 16 = NJW-RR 1997, 903 = NJWE-FER 1997, 204 (LS) = Rpfleger 1997, 379: Eine Vollmachtzur Alleinvertretungsbefugnis in allen persönlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist eine Generalvollmacht auch für den Fall der Be...

    BSG, Urteil vom 30.6.2016, - B 8 SO 7/15 R -: Die rechtliche Betreuung geht der Eingliederungshilfe (§§ 53ff SGB XII) bei der Beurteilung der erforderlichen Leistungen eines Ambulant-betreuten-Wohnens nicht vor. Bei der Unterscheidung zwischen der rechtlichen und der sozialhilferechtlichen Betreuung ist zu beachten, dass erstere nur die Rechtsfürso...

    Die Bestellung eines Betreuers von Amts wegen setzt voraus, dass der Betroffene aufgrund seiner Krankheit oder Behinderung seinen Willen nicht frei bestimmen kann (vgl. z.B. BayObLG FamRZ 1995, 510, BayObLG Rpfleger 1996, 245; BayObLGZ 1995, 146/148 m.w.N.; OLG Frankfurt BtPrax 1997, 123 LS; OLG Hamm FamRZ 1995, 433/435), d.h. nicht imstande ist, s...

    Die Entscheidung für oder gegen eine Betreuungsbeantragung sollte der Betroffene sorgsam abwägen. Ein rechtlicher Betreuer kann eine große Hilfe sein, etwa wenn es darum geht, Behördenangelegenheiten und finanzielle Angelegenheiten zu regeln, oder eine Wohnung zu finden. Hierbei helfen aber auch Angebote freiwilliger sozialer oder pflegerischer Bet...

    Liegt ausschließlich eine körperliche Behinderung vor, ist eine Betreuerbestellungnur auf eigenen Antrag hin möglich; es sei denn, es ist überhaupt keine Verständigung mit dem Betroffenen möglich.

  4. Ein Betreuer kann nach § 1814 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) nur bestellt werden, wenn bei der be-troffenen Person ein Unterstützungsbedarf besteht, der auf einer Krankheit oder Behinderung beruht. Sowohl körperliche als auch psychische Krankheiten sind von diesem Begriff umfasst. ...ist keine Entrechtung.

  5. Wann kann ein rechtlicher Betreuer bestellt werden? Ein Betreuer kann gemäß § 1814 des Bürgerlichen Ge-setzbuchs (BGB) nur bestellt werden, wenn bei der be-troffenen Person eine Unterstützungsbedürftigkeit bei der Wahrnehmung rechtlicher Angelegenheiten vor-liegt, die auf einer Krankheit oder Behinderung beruht.

  6. www.buergerliches-gesetzbuch.info › bgb › 1814§ 1814 BGB Voraussetzungen

    § 1814 BGB Voraussetzungen. (1) Kann ein Volljähriger seine Angelegenheiten ganz oder teilweise rechtlich nicht besorgen und beruht dies auf einer Krankheit oder Behinderung, so bestellt das Betreuungsgericht für ihn einen rechtlichen Betreuer (Betreuer). (2) Gegen den freien Willen des Volljährigen darf ein Betreuer nicht bestellt werden.