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  1. 4. Mai 2021 · Der Betreuer bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts. 1. zur Verfügung über ein Grundstück oder über ein Recht an einem Grundstück, sofern die Genehmigung nicht bereits nach § 1833 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 erforderlich ist, 2. zur Verfügung über eine Forderung, die auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, auf ...

  2. 4. Mai 2021 · 8. zu einer Schenkung oder unentgeltlichen Zuwendung, es sei denn, diese ist nach den Lebensverhältnissen des Betreuten angemessen oder als Gelegenheitsgeschenk üblich. Text § 1854 BGB a.F. in der Fassung vom 01.01.2023 (geändert durch Artikel 1 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882)

  3. 4. Mai 2021 · Genehmigung bei Verträgen über wiederkehrende Leistungen. 1 Der Betreuer bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts. 1. zum Abschluss eines Miet- oder Pachtvertrags oder zu einem anderen Vertrag, durch den der Betreute zu wiederkehrenden Leistungen verpflichtet wird, wenn das Vertragsverhältnis länger als vier Jahre dauern soll, und. 2.

  4. (Text alte Fassung) § 1846 Einstweilige Maßregeln des Familiengerichts (Text neue Fassung) § 1846 Anzeigepflichten bei der Geld- und Vermögensverwaltung : Ist ein Vormund noch nicht bestellt oder ist der Vormund an der Erfüllung seiner Pflichten verhindert, so hat das Familiengericht die im Interesse des Betroffenen erforderlichen Maßregeln zu treffen.

  5. 4. Mai 2021 · BGB ins Rechtskataster übernehmen! § 1865 BGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung. § 1865 BGB n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung. durch Artikel 1 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882. ← vorherige Änderung durch Artikel 1. nächste Änderung durch Artikel 1 →.

  6. 4. Mai 2021 · Der Vormund hat das zum Vermögen des Mündels gehörende Geld verzinslich anzulegen, soweit es nicht zur Bestreitung von Ausgaben bereitzuhalten ist. Die Vormundschaft endet, wenn die Voraussetzungen für ihre Begründung gemäß § 1773 nicht mehr gegeben sind. Text § 1806 BGB a.F. in der Fassung vom 01.01.2023 (geändert durch Artikel 1 G ...

  7. 4. Mai 2021 · BGB ins Rechtskataster übernehmen! § 1836c BGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung. § 1836c BGB n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung. durch Artikel 1 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882. ← vorherige Änderung durch Artikel 1. nächste Änderung durch Artikel 1 →.