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  1. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt, wie ein einseitiges Rechtsgeschäft, das der Betreuer ohne die Genehmigung des Betreuungsgerichts vornimmt, unwirksam ist. Es enthält auch die Voraussetzungen für die Wirksamkeit von einseitigen Rechtsgeschäften, die der Betreuer mit der Genehmigung des Betreuungsgerichts oder der Behörde vornimmt, sowie die Folgen der Hemmung der Ablaufgeschwindigkeit.

  2. I S. 882), in Kraft getreten am 01.01.2023 Gesetzesbegründung verfügbar. Vorherige Gesetzesfassungen. Änderungsübersicht. Bürgerliches Gesetzbuch § 1858 - (1) Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das der Betreuer ohne die erforderliche Genehmigung des Betreuungsgerichts vornimmt,...

  3. 25. März 2024 · § 1858 BGB - Einseitiges Rechtsgeschäft. Bürgerliches Gesetzbuch | Jetzt kommentieren. Zuletzt aktualisiert am: 25.03.2024. Buch 4 (Familienrecht) Abschnitt 3 (Vormundschaft, Pflegschaft für...

  4. 22. Dez. 2023 · § 1858 Einseitiges Rechtsgeschäft. § 1858 hat 1 frühere Fassung und wird in 13 Vorschriften zitiert. (1) Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das der Betreuer ohne die erforderliche Genehmigung des Betreuungsgerichts vornimmt, ist unwirksam.

  5. Dieser Paragraph regelt die unwirksamkeit von einseitigen Rechtsgeschäften, die der Betreuer ohne Genehmigung des Betreuungsgerichts oder mit Genehmigung des Betreuungsgerichts vornimmt oder anerkennt. Er enthält auch die Voraussetzungen für die Aufhebung der Ehe durch Einseitiges Rechtsgeschäft.

  6. § 1858 regelt in I und II die Rechts­folgen eines ohne gericht­liche Geneh­mi­gung des Betreuers vor­ge­nommen ein­sei­tigen Rechts­ge­schäftes bzw eines ein­sei­tigen Rechts­ge­schäfts, dass zwar mit Geneh­mi­gung, jedoch ohne deren Vorlage, vor­ge­nommen wird. § 1858 I u II ersetzten § 1831 aF.

  7. 7. Nov. 2022 · § 1858 [tritt am 1.1.2023 in Kraft:] Einseitiges Rechtsgeschäft (1) Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das der Betreuer ohne die erforderliche Genehmigung des Betreuungsgerichts vornimmt, ist unwirksam.