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Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt, wie ein einseitiges Rechtsgeschäft, das der Betreuer ohne die Genehmigung des Betreuungsgerichts vornimmt, unwirksam ist. Es enthält auch die Voraussetzungen für die Wirksamkeit von einseitigen Rechtsgeschäften, die der Betreuer mit der Genehmigung des Betreuungsgerichts oder der Behörde vornimmt, sowie die Folgen der Hemmung der Ablaufgeschwindigkeit.
01.01.2023. Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts. 04.05.2021. BGBl. I S. 882. Bürgerliches Gesetzbuch § 1858 - (1) Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das der Betreuer ohne die erforderliche Genehmigung des Betreuungsgerichts vornimmt,...
§ 1858 regelt in I und II die Rechtsfolgen eines ohne gerichtliche Genehmigung des Betreuers vorgenommen einseitigen Rechtsgeschäftes bzw eines einseitigen Rechtsgeschäfts, dass zwar mit Genehmigung, jedoch ohne deren Vorlage, vorgenommen wird. § 1858 I u II ersetzten § 1831 aF.
Dieser Paragraph regelt die unwirksamkeit von einseitigen Rechtsgeschäften, die der Betreuer ohne Genehmigung des Betreuungsgerichts oder mit Genehmigung des Betreuungsgerichts vornimmt oder anerkennt. Er enthält auch die Voraussetzungen für die Aufhebung der Ehe durch Einseitiges Rechtsgeschäft.
Bürgerliches Gesetzbuch. Buch 4. Familienrecht. Abschnitt 3. Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft. Titel 1. Vormundschaft. Untertitel 5. Befreite Vormundschaft (§ 1852 - §§ 1858–1881) § 1852 Befreiung durch den Vater. § 1853 Befreiung von Hinterlegung und Sperrung. § 1854 Befreiung von der Rechnungslegungspflicht.
Inhaltsverzeichnis. (1) Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das der Betreuer ohne die erforderliche Genehmigung des Betreuungsgerichts vornimmt, ist unwirksam. (2) Nimmt der Betreuer mit Genehmigung des Betreuungsgerichts ein einseitiges Rechtsgeschäft einem anderen.
§ 1858 BGB. Einseitiges Rechtsgeschäft. Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896. Buch 4. Familienrecht. Abschnitt 3. Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft. Titel 3. Rechtliche Betreuung. Untertitel 2. Führung der Betreuung. Kapitel 3. Vermögensangelegenheiten. Unterkapitel 5.