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  1. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 1858 Einseitiges Rechtsgeschäft (1) Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das der Betreuer ohne die erforderliche Genehmigung des Betreuungsgerichts vornimmt, ist unwirksam.

  2. I S. 882), in Kraft getreten am 01.01.2023 Gesetzesbegründung verfügbar. Vorherige Gesetzesfassungen. Änderungsübersicht. Bürgerliches Gesetzbuch § 1858 - (1) Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das der Betreuer ohne die erforderliche Genehmigung des Betreuungsgerichts vornimmt,...

  3. 25. März 2024 · § 1858 BGB - Einseitiges Rechtsgeschäft. Bürgerliches Gesetzbuch | Jetzt kommentieren. Zuletzt aktualisiert am: 25.03.2024. Buch 4 (Familienrecht) Abschnitt 3 (Vormundschaft, Pflegschaft für...

  4. 22. Dez. 2023 · § 1858 Einseitiges Rechtsgeschäft. § 1858 hat 1 frühere Fassung und wird in 13 Vorschriften zitiert. (1) Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das der Betreuer ohne die erforderliche Genehmigung des Betreuungsgerichts vornimmt, ist unwirksam.

  5. § 1858 BGB Einseitiges Rechtsgeschäft. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Familienrecht. Viertes Buch 4. Familienrecht. § 1858 BGB Einseitiges Rechtsgeschäft. (1) Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das der Betreuer ohne die erforderliche Genehmigung des Betreuungsgerichts vornimmt, ist unwirksam.

  6. § 1858 regelt in I und II die Rechts­folgen eines ohne gericht­liche Geneh­mi­gung des Betreuers vor­ge­nommen ein­sei­tigen Rechts­ge­schäftes bzw eines ein­sei­tigen Rechts­ge­schäfts, dass zwar mit Geneh­mi­gung, jedoch ohne deren Vorlage, vor­ge­nommen wird. § 1858 I u II ersetzten § 1831 aF.

  7. 7. Nov. 2022 · § 1858 [tritt am 1.1.2023 in Kraft:] Einseitiges Rechtsgeschäft (1) Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das der Betreuer ohne die erforderliche Genehmigung des Betreuungsgerichts vornimmt, ist unwirksam.