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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 1858 Einseitiges Rechtsgeschäft (1) Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das der Betreuer ohne die erforderliche Genehmigung des Betreuungsgerichts vornimmt, ist unwirksam.
I S. 882), in Kraft getreten am 01.01.2023 Gesetzesbegründung verfügbar. Vorherige Gesetzesfassungen. Änderungsübersicht. Bürgerliches Gesetzbuch § 1858 - (1) Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das der Betreuer ohne die erforderliche Genehmigung des Betreuungsgerichts vornimmt,...
25. März 2024 · § 1858 BGB - Einseitiges Rechtsgeschäft. Bürgerliches Gesetzbuch | Jetzt kommentieren. Zuletzt aktualisiert am: 25.03.2024. Buch 4 (Familienrecht) Abschnitt 3 (Vormundschaft, Pflegschaft für...
22. Dez. 2023 · § 1858 Einseitiges Rechtsgeschäft. § 1858 hat 1 frühere Fassung und wird in 13 Vorschriften zitiert. (1) Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das der Betreuer ohne die erforderliche Genehmigung des Betreuungsgerichts vornimmt, ist unwirksam.
§ 1858 BGB Einseitiges Rechtsgeschäft. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Familienrecht. Viertes Buch 4. Familienrecht. § 1858 BGB Einseitiges Rechtsgeschäft. (1) Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das der Betreuer ohne die erforderliche Genehmigung des Betreuungsgerichts vornimmt, ist unwirksam.
§ 1858 regelt in I und II die Rechtsfolgen eines ohne gerichtliche Genehmigung des Betreuers vorgenommen einseitigen Rechtsgeschäftes bzw eines einseitigen Rechtsgeschäfts, dass zwar mit Genehmigung, jedoch ohne deren Vorlage, vorgenommen wird. § 1858 I u II ersetzten § 1831 aF.
7. Nov. 2022 · § 1858 [tritt am 1.1.2023 in Kraft:] Einseitiges Rechtsgeschäft (1) Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das der Betreuer ohne die erforderliche Genehmigung des Betreuungsgerichts vornimmt, ist unwirksam.