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Dieser Paragraph regelt, wann ein einseitiges Rechtsgeschäft, das der Betreuer ohne die erforderliche Genehmigung des Betreuungsgerichts vornimmt, unwirksam ist. Er enthält auch die Voraussetzungen für die Wirksamkeit von einseitigen Rechtsgeschäften, die der Betreuer mit Genehmigung des Betreuungsgerichts oder der Behörde vornimmt, sowie die Fristen für die nachträgliche Genehmigung.
01.01.2023. Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts. 04.05.2021. BGBl. I S. 882. Bürgerliches Gesetzbuch § 1858 - (1) Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das der Betreuer ohne die erforderliche Genehmigung des Betreuungsgerichts vornimmt,...
Hervorhebungen: alter Text, neuer Text. Änderung verpasst? BGB ins Rechtskataster übernehmen! Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6597/al170426-0.htm. Text §§ 1858 bis 1881 BGB a.F. in der Fassung vom 01.01.2023 (geändert durch Artikel 1 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882)
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Ein bisheriges Problem wird dagegen geregelt: Nach § 1858 Abs. 3 Satz 3 BGB-E wird die Ausschlagungsfrist für eine Erbschaft (§ 1944 BGB) durch einen Betreuten für die Dauer des Genehmigungsverfahrens gehemmt. Das Betreuungsgericht teilt zudem dem Nachlassgericht nach Rechtskraft des Genehmigungsbeschlusses die Erteilung oder Versagung der ...
Titel 1. Vormundschaft. Untertitel 5. Befreite Vormundschaft (§ 1852 - §§ 1858–1881) § 1852 Befreiung durch den Vater. § 1853 Befreiung von Hinterlegung und Sperrung. § 1854 Befreiung von der Rechnungslegungspflicht. § 1855 Befreiung durch die Mutter. § 1856 Voraussetzungen der Befreiung. § 1857 Aufhebung der Befreiung durch das Familiengericht.
Einseitiges Rechtsgeschäft. (1) Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das der Betreuer ohne die erforderliche Genehmigung des Betreuungsgerichts vornimmt, ist unwirksam. (2) Nimmt der Betreuer mit Genehmigung des Betreuungsgerichts ein einseitiges Rechtsgeschäft einem anderen gegenüber vor, so ist das Rechtsgeschäft unwirksam, wenn der Betreuer ...