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  1. 28. Sept. 2013 · Körperverletzung mit Todesfolge. (1) Verursacht der Täter durch die Körperverletzung (§§ 223 bis 226a) den Tod der verletzten Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. (2) In minder schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

  2. Strafgesetzbuch (StGB)§ 227 Körperverletzung mit Todesfolge. (1) Verursacht der Täter durch die Körperverletzung (§§ 223 bis 226a) den Tod der verletzten Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. (2) In minder schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

  3. § 227 verdrängt den § 222 und die §§ 223, 224 und 226 im Wege der Gesetzeskonkurrenz. § 227 wird verdrängt von den §§ 211, 212. Hat der Täter zunächst mit Körperverletzungsvorsatz gehandelt und dann mit Tötungsvorsatz und lässt sich nicht mehr feststellen, ob der Tod die Folge der Körperverletzungs- oder der Tötungshandlung ist ...

  4. Körperverletzung mit Todesfolge, § 227 StGB: Schema & Zusammenfassung (2021) - Juratopia. von Lucas Kleinschmitt. Der Straftatbestand der Körperverletzung mit Todesfolge ist in § 227 StGB geregelt. § 227 Abs. 2 StGB beschreibt einen unbenannten minder schweren Fall. § 227 StGB ist eine Erfolgsqualifikation zu § 223 StGB.

  5. 25. Sept. 2023 · Lesen Sie § 227 StGB kostenlos in der Gesetzessammlung von Juraforum.de mit über 6200 Gesetzen und Vorschriften.

  6. § 227 Körperverletzung mit Todesfolge (1) Verursacht der Täter durch die Körperverletzung (§§ 223 bis 226a) den Tod der verletzten Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

  7. 26. Feb. 2024 · § 227 Abs. 1 StGB: Verursacht der Täter durch die Körperverletzung (§§ 223 bis 226a) den Tod der verletzten Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. Damit stellt § 227 StGB eine Erfolgsqualifikation (iSd. § 18 StGB) zur einfachen Körperverletzung gemäß § 223 StGB dar.

  8. Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben. (1) Verursacht der Täter durch die Körperverletzung (§§ 223 bis 226a) den Tod der verletzten Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. (2) In minder schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr.

  9. § 227 hat 1 frühere Fassung und wird in 14 Vorschriften zitiert (1) Verursacht der Täter durch die Körperverletzung (§§ 223 bis 226a ) den Tod der verletzten Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

  10. Onlinekommentar zum StGB. StGB Besonderer Teil. § 227 StGB - Körperverletzung mit Todesfolge. § 227 StGB - Körperverletzung mit Todesfolge. Prüfungsschema. I. Tatbestand. 1. Grundtatbestand des § 223 StGB. a) Objektiver Tatbestand.

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