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  1. 1. Okt. 2020 · § 300 Entscheidung über die Restschuldbefreiung (Text alte Fassung) (1) 1 Das Insolvenzgericht entscheidet nach Anhörung der Insolvenzgläubiger, des Insolvenzverwalters oder Treuhänders und des Schuldners durch Beschluss über die Erteilung der Restschuldbefreiung, wenn die Abtretungsfrist ohne vorzeitige Beendigung verstrichen ist.

  2. (1) 1 Das Insolvenzgericht entscheidet nach dem regulären Ablauf der Abtretungsfrist über die Erteilung der Restschuldbefreiung. 2 Der Beschluss ergeht nach Anhörung der Insolvenzgläubiger, des Insolvenzverwalters oder Treuhänders und des Schuldners. 3 Eine nach Satz 1 erteilte Restschuldbefreiung gilt als mit Ablauf der Abtretungsfrist erteilt.

  3. Insolvenzordnung (InsO) § 300. Entscheidung über die Restschuldbefreiung. (1) Das Insolvenzgericht entscheidet nach dem regulären Ablauf der Abtretungsfrist über die Erteilung der Restschuldbefreiung. Der Beschluss ergeht nach Anhörung der Insolvenzgläubiger, des Insolvenzverwalters oder Treuhänders und des Schuldners.

  4. 1. (1) 1 Das Insolvenzgericht entscheidet nach Anhörung der Insolvenzgläubiger, des Insolvenzverwalters oder Treuhänders und des Schuldners durch Beschluss über die Erteilung der Restschuldbefreiung, wenn die Abtretungsfrist ohne vorzeitige Beendigung verstrichen ist. 2 Hat der Schuldner die Kosten des Verfahrens berichtigt, entscheidet das ...

  5. juris.bundesgerichtshof.de › cgi-bin › rechtsprechungIM NAMEN DES VOLKES URTEIL

    Voraussetzungen des § 300 Abs. 1 Satz 2 InsO aF abzustellen (so auch LG Bochum, NZI 2021, 634, 635; Graf-Schlicker/Kexel, InsO, 6. Aufl., § 300 Rn. 27; Jaeger/Preuß, InsO, § 300a Rn. 18; Uhlenbruck/Sternal, 15. Aufl., InsO, § 300 Rn. 48, § 300a Rn. 6). Die Gesetzesmaterialien belegen, dass keine die Rechts-folgen des § 300a InsO aF ...

  6. § 300 aF Entscheidung über die Restschuldbefreiung (1) 1 Das Insolvenzgericht entscheidet nach Anhörung der Insolvenzgläubiger, des Insolvenzverwalters oder Treuhänders und des Schuldners durch Beschluss über die Erteilung der Restschuldbefreiung, wenn die Abtretungsfrist ohne vorzeitige Beendigung verstrichen ist.