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  1. 13. Apr. 2017 · § 41 Geldstrafe neben Freiheitsstrafe Hat der Täter sich durch die Tat bereichert oder zu bereichern versucht, so kann neben einer Freiheitsstrafe eine sonst nicht oder nur wahlweise angedrohte Geldstrafe verhängt werden, wenn dies auch unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters angebracht ist.

  2. Jes 41,6 [] Jes 41,7 []. Trost für Israel. Jes 41,8: Du, mein Knecht Israel, / du, Jakob, den ich erwählte, / Nachkomme meines Freundes Abra-ham: Jes 41,9: Ich habe dich von den Enden der Erde geholt, / aus ihrem äußersten Winkel habe ich dich gerufen. Ich habe zu dir gesagt: Du bist mein Knecht, / ich habe dich erwählt und dich nicht ...

  3. Die 0041 oder +41 (Vorwahl Schweiz) ist die internationale Verkehrsausscheidungsziffer (auch Auslandsvorwahl oder Ländervorwahl) für die Schweiz. Sie ergibt in Verbindung mit der Ortsvorwahl die Telefonvorwahl für internationale Telefongespräche in die Schweiz. Antrag auf Entfernung der Quelle | Sehen Sie sich die vollständige Antwort auf ...

  4. Auf § 41 BDSG verweisen folgende Vorschriften: Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) Gemeinsame Bestimmungen. Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen. § 1 (Anwendungsbereich des Gesetzes) Abgabenordnung (AO) Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren. Bußgeldvorschriften.

  5. Betriebsverfassungsgesetz § 41 Umlageverbot. Die Erhebung und Leistung von Beiträgen der Arbeitnehmer für Zwecke des Betriebsrats ist unzulässig.

  6. I S. 2954) § 41. Berechnung der Leistungen und Bewilligungszeitraum. (1) Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts besteht für jeden Kalendertag. Der Monat wird mit 30 Tagen berechnet. Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht. (2) Berechnungen werden auf zwei Dezimalstellen ...

  7. § 41 abs. 3 sgb viii (3) Soll eine Hilfe nach dieser Vorschrift nicht fortgesetzt oder beendet werden, prüft der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ab einem Jahr vor dem hierfür im Hilfeplan vorgesehenen Zeitpunkt, ob im Hinblick auf den Bedarf des jungen Menschen ein Zuständigkeitsübergang auf andere Sozialleistungsträger in Betracht kommt; § 36b gilt entsprechend.