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  1. Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) § 41. Bekanntgabe des Verwaltungsaktes. (1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden. (2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im ...

  2. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) § 41. Leistungsberechtigte. (1) Leistungsberechtigt nach diesem Kapitel sind Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus Einkommen und Vermögen nach § 43 bestreiten können, wenn sie die Voraussetzungen nach Absatz 2, 3 oder 3a erfüllen.

  3. I S. 2954) § 41a. Vorläufige Entscheidung. (1) Über die Erbringung von Geld- und Sachleistungen ist vorläufig zu entscheiden, wenn. 1. zur Feststellung der Voraussetzungen des Anspruchs auf Geld- und Sachleistungen voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist und die Voraussetzungen für den Anspruch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ...

  4. Wenn Sie aus Deutschland oder aus vielen Ländern von Europa aus das Gespräch nach Schweiz führen möchten, dann können Sie auch diese Rufnummer mit der Vorwahl 0041 wählen: 0041 123 456789. Telefon: ★ Vorwahl 0041 / +41 ★ internationale Auslandsvorwahl ⇒ Infos & Tipps zur Vorwahl So rufen Sie mit der Landesvorwahl 0041 in Schweiz an.

  5. de.wikipedia.org › wiki › 4141 – Wikipedia

    41 in anderen Kalendern Äthiopischer Kalender: 33/34 Buddhistische Zeitrechnung: 584/585 (südlicher Buddhismus); 583/584 (Alternativberechnung nach Buddhas Parinirvana) Chinesischer Kalender: 45. (46.) Zyklus, Jahr des Metall-Büffels ...

  6. 22. Jan. 2024 · Verstöße des Paragraph 41 (Vorschriftzeichen) Sie parkten auf einem Gehweg, der durch Park­flächen­markierung zum Gehweg­parken frei­gegeben war, obwohl Ihr Fahrzeug mehr als 2,8 t zulässige Gesamt­masse hat. Sie parkten auf einem Gehweg, der durch Park­flächen­markierung zum Gehweg­parken frei­gegeben war, obwohl Ihr Fahrzeug ...

  7. § 41 Leistungsberechtigte (1) Leistungsberechtigt nach diesem Kapitel sind Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus Einkommen und Vermögen nach § 43 bestreiten können, wenn sie die Voraussetzungen nach Absatz 2, 3 oder 3a erfüllen.