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  1. I S. 1163) § 41. Hilfe für junge Volljährige. (1) Junge Volljährige erhalten geeignete und notwendige Hilfe nach diesem Abschnitt, wenn und solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht gewährleistet. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21 ...

  2. Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen: 1. in Sachen, in denen er selbst Partei ist oder bei denen er zu einer Partei in dem Verhältnis eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regresspflichtigen steht; 2. in Sachen seines Ehegatten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht; 2a.

  3. Auf § 41 StVO verweisen folgende Vorschriften: II. - Zeichen und Verkehrseinrichtungen. III. - Durchführungs-, Bußgeld- und Schlussvorschriften. Straßenverkehrs-Ordnung § 41 - (1) Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Vorschriftzeichen nach Anlage 2 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen.

  4. «+41» begleitet aussergewöhnliche Schweizerinnen und Schweizer im In- und Ausland. Im Fokus stehen Menschen und ihre Geschichten, die ungewöhnlich, besonders und überraschend sind. Haben Sie Anregungen, Reportage-Ideen oder Feedbacks; schreiben Sie uns! plus41@chmedia.ch

  5. de.wikipedia.org › wiki › 4141 – Wikipedia

    41 in anderen Kalendern Äthiopischer Kalender: 33/34 Buddhistische Zeitrechnung: 584/585 (südlicher Buddhismus); 583/584 (Alternativberechnung nach Buddhas Parinirvana) Chinesischer Kalender: 45. (46.) Zyklus, Jahr des Metall-Büffels ...

  6. L'indicatif 41 appartient au pays : Suisse. * Drapeau de la Suisse. La Suisse localisé dans le continent Européen non loin des pays Monaco, Luxembourg, Liechtenstein et Slovénie. Berne est la capitale suisse et CHE le code ISO internationnal. L'heure actuelle en Suisse est : 18:13:00. A noter que l'indicatif international 41 est obligatoire ...

  7. § 41 Leistungsberechtigte (1) Leistungsberechtigt nach diesem Kapitel sind Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus Einkommen und Vermögen nach § 43 bestreiten können, wenn sie die Voraussetzungen nach Absatz 2, 3 oder 3a erfüllen.