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  1. Abū l-Maʿālī ʿAbd al-Malik ibn ʿAbdallāh al-Dschuwainī, bekannt auch unter seinem ehrenden Beinamen Imām al-Haramain, war zu seiner Zeit einer der bedeutendsten schafiitischen Rechtsgelehrten und aschʿarītischen Theologen in Chorasan.

  2. al-Burhān fī uṣūl al-fiqh, Abhandlung zur islamischen Rechtstheorie, die als sehr schwierig galt und deswegen von Tādsch ad-Dīn as-Subkī als „Mysterium der Umma“ (luġz al-umma) bezeichnet wurde.

  3. Die Maqāsid-Theorie ( arabisch نظرية المقاصد, DMG naẓarīyat al-maqāṣid) ist eine Theorie des islamischen Rechts, die von der Idee ausgeht, dass die Scharia ein System von Normen ist, das bestimmten Zwecken ( maqāṣid) dient. Nur wenn man sich bei seiner Auslegung an diesen Zwecken orientiert, werden seine Ziele auch ...

  4. Al-Dschuwainī behandelt zunächst diejenigen Fragen, die die usūl al-fiqh betreffen, und geht dann nacheinander die verschiedenen Rechtsanwendungen (furūʿ) durch.

  5. Die Aschʿarīya ( arabisch أشعرية, DMG Ašʿarīya) ist eine theologische Richtung des sunnitischen Islams, die historisch aus der Muʿtazila hervorgegangen ist, sich aber sowohl gegenüber dieser Richtung als auch gegenüber dem hanbalitischen Literalismus abgrenzt.

  6. Wie sehr man in dieser Zeit der Selbstvergewisserung bedurfte, zeigt der Traktat Faḍāʾiḥ al-Bāṭinīya („Die Schandtaten der Bātiniten“), den 1095 al-Ghazālī auf Wunsch des jungen abbasidischen Kalifen al-Mustazhir (reg. 1094-1118) verfasste. Darin bemühte er sich um eine Widerlegung der ismailitischen Imamatslehre, bekräftigte ...

  7. Abū l-Maʿālī ʿAbd al-Malik ibn ʿAbdallāh al-Dschuwainī, bekannt auch unter seinem ehrenden Beinamen Imām al-Haramain, war zu seiner Zeit einer der bedeutendsten schafiitischen Rechtsgelehrten und aschʿarītischen Theologen in Chorasan