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  1. Dann bewerben Sie sich bei uns! Bei Fragen wenden Sie sich direkt ans International Office. Bewerbungsverfahren. Studienbewerber*innen mit ausländischen Bildungsnachweisen bewerben sich online über das Portal https://my.uni-assist.de/. Bitte laden Sie alle einzureichenden Unterlagen (siehe unten) über Ihren My-Assist-Account hoch.

  2. Diese Prüfungs- und Studienordnung regelt den Studieninhalt, Studienaufbau und das Prüfungsverfahren im Bachelorstudiengang Umweltnaturwissenschaften. Ergänzend gilt die Rahmenprüfungsordnung der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald (RPO) vom 31. Januar 2012 in der jeweils geltenden Fassung.

  3. Kontakt zur Universität. E-Mails an die Universität werden in der Regel direkt von der Hochschulkommunikation beantwortet. Bitte schicken Sie über das Kontaktformular keine Kopien persönlicher Dokumente wie Urkunden, Zeugnisse, Ausweise u.ä. Diese leiten wir nicht weiter, sondern werden nach unserer Rückantwort an Sie umgehend gelöscht.

  4. (GVOBl. M-V 2007 S. 286) erlässt die Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald fol-gende Satzung: Inhaltsverzeichnis 1. Teil: Allgemeine Regelungen § 1 Geltungsbereich § 2 Auswahlkriterien und Ranglistenbildung § 3 Antrag und Nachweise 2. Teil: Besondere Regelungen § 4 Regelungen für die Studiengänge Humanmedizin und Zahnmedizin

  5. Die Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald ist eine der ältesten mitteleuropäischen Universitäten. Sie wurde bereits im Jahr 1456 gegründet. Heute sind an der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald rund 12.000 Studierende eingeschrieben. Insgesamt fünf Fakultäten bestehen an der Universität, an deren Spitze in der Regel jeweils ein Dekan, Prodekan und Studiendekan stehen.

  6. Universitätsmedizin Greifswald; Universität Greifswald; Kontakt. Karte; Per E-Mail +49 (0) 3834 86-6001 ...

  7. der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald vom 29.05.2006 Aufgrund von § 2 Abs. 1 und § 41 in Verbindung mit § 81 Abs. 1 des Landeshochschulge-setzes (LHG M-V) vom 5. Juli 2002 (GVOBl. M-V S. 398), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Februar 2006 (GVOBl. M-V S. 30), erlässt die Ernst-Moritz-Arndt-