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  1. 22. Jan. 2024 · Gefahr im Verzug ist ein Begriff aus dem Polizei- und Ordnungsrecht, welcher seine rechtliche Grundlage aus dem Art. 13 GG sowie aus den Polizeigesetzen der Länder erhält. Er bezieht sich auf ...

  2. Gefahr im Verzug (GiV) ist ein Begriff aus dem Verfahrensrecht. Er steht für eine Sachlage, bei der ein Schaden eintreten würde oder ein Beweismittel verloren ginge, wenn nicht an Stelle der zuständigen Behörde oder Person eine andere Behörde oder Person unmittelbar tätig wird. Es findet sich auch die Formulierung Gefahr in Verzug [1].

  3. Mit dem Begriff Gefahr im Verzug ist gemeint, dass anstelle der eigentlich vorgesehenen Behörde eine andere Behörde oder Person agiert. Dies bedeutet, dass bei Nichterreichen des zuständigen Richters, auch andere Personen wie Vollstreckungsbeamte die Sicherstellung von Beweismitteln durchsetzen dürfen. Hinweis: Wir recherchieren die hier ...

  4. Der Vermieter darf in die vermietete Wohnung nur, wenn er einen konkreten und berechtigten Grund hat. »In Notfällen, wenn Gefahr in Verzug ist, zum Beispiel bei einem Rohrbruch oder Brand, darf der Vermieter nach erfolgloser Kontaktaufnahme mit dem Mieter die Wohnung sogar betreten, wenn dieser nicht zu Hause ist«, erklärt F[…].

  5. 1. Allgemein. Gefahr im Verzug ist eine Gefahrenart, bei der ohne ein unverzügliches Handeln der angestrebte Erfolg vereitelt würde. Aufgrund dieser Nähe des Schadenseintritts begründet das Vorliegen einer Gefahr im Verzug besondere Befugnisse der Polizei oder Staatsanwaltschaft, d.h. die an sich zur Entscheidung über die Maßnahme befugte ...

  6. a) Der Begriff "Gefahr im Verzug" in Art. 13 Abs. 2 GG ist eng auszulegen; die richterliche Anordnung einer Durchsuchung ist die Regel, die nichtrichterliche die Ausnahme. b) "Gefahr im Verzug" muss mit Tatsachen begründet werden, die auf den Einzelfall bezogen sind. Reine Spekulationen, hypothetische Erwägungen oder lediglich auf ...

  7. Gefahr im Verzug ist eine rechtliche Situation, bei der unmittelbare Maßnahmen erforderlich sind, um eine akute Bedrohung abzuwenden oder zu mindern. Sie tritt auf, wenn keine Zeit für den üblichen Rechtsweg bleibt, wie beispielsweise die Einholung eines Durchsuchungsbeschlusses oder einer richterlichen Anordnung.

  8. 27. März 2024 · Gefahr im Verzug liegt vor, wenn eine verfassungsrechtlich und/oder einfach-gesetzlich vorgesehene Förmlichkeit [muss präzisiert werden] nicht eingehalten werden kann, ohne dass dadurch der Zweck der Maßnahme [muss präzisiert werden] erschwert oder vereitelt werden würde. Hier wird bereits deutlich, dass es sich nicht immer um Anordnungsfragen handelt. Auch andere Vorschriften, die dem ...

  9. Gefahr im Verzug. Unter der Bezeichnung "Gefahr im Verzug" versteht man einen Zustand, bei dem ein Schaden eintreten würde oder ein Beweismittel verloren ginge, wenn nicht an Stelle der zuständigen Behörde oder Person eine andere Behörde oder Person tätig wird. Quelle: BVerfGE 103, 142 = BVerfG NJW 2001, 1121 (1123).

  10. Strafprozeßordnung (StPO) Verfahren im ersten Rechtszug. Vorbereitung der öffentlichen Klage. § 162 I 3 (Ermittlungsrichter) § 163 II 2 (Aufgaben der Polizei im Ermittlungsverfahren) § 165 (Richterliche Untersuchungshandlungen bei Gefahr im Verzug) Strafprozeßordnung § 21 - Ein unzuständiges Gericht hat sich den innerhalb seines Bezirks ...

  11. (1) 1Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. 2 Durchsuchungen nach § 103 Abs. 1 Satz 2 ordnet der Richter an; die Staatsanwaltschaft ist hierzu befugt, wenn Gefahr im Verzug ist.

  12. zurück. Durchsuchung § 105 StPO Richtervorbehalt Gefahr im Verzug Beweisverwertungsverbot. Gem. § 105 I 1 StPO dürfen Durchsuchungen grundsätzlich nur durch den Richter und nur ausnahmsweise bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen angeordnet werden. Was aber ist zu tun, wenn der erreichbare ...

  13. 25. Jan. 2015 · Gefahr im Verzug (GiV) ist ein Begriff aus dem Verfahrensrecht. Er bezeichnet eine Sachlage, bei der ein Schaden eintreten würde oder ein Beweismittel verloren ginge, wenn nicht an Stelle der zuständigen Behörde oder Person eine andere Behörde oder Person tätig wird. 1. Der Begriff dürfte also bei Bäumen rechtlich gesehen nicht ...

  14. Der § 127 Abs. 2 StPO regelt das Festnahmerecht für die Staatsanwaltschaft und die Polizei. Diese sind dementsprechend zur Festnahme befugt, wenn. Gefahr im Verzug besteht. Mit den Voraussetzungen eines Haftbefehls haben wir uns soeben ausführlich beschäftigt, so dass auf die dortigen Ausführungen verwiesen werden kann.

  15. 19. Sept. 2012 · Bei Gefahr im Verzug besteht sowohl für eigene Mitarbeiter als auch für externe Dienstleister – und das unabhängig von der vertraglichen Regelung zu Gefahr im Verzug – eine Handlungspflicht, und zwar auch außerhalb der intern bzw. vertraglich eingeräumten Befugnisse.

  16. 10. Apr. 2024 · Der Begriff des „Gefahr in Verzug“ findet demnach insbesondere im Strafrecht Anwendung, kann aber auch im Polizeirecht eine Rolle spielen. Sonderprobleme - Anscheinsgefahr, Putativgefahr ...

  17. Keine Gefahr stellt auch die bloße Gefahrenvorsorge dar. Im Rahmen der Gefahrenvorsorge bereiten sich die Polizei und die Ordnungsverwaltung auf zukünftige Gefahren vor und treffen Vorsorge, um im Falle einer Gefahr einsatzbereit zu sein (z.B. Beschaffung, Pflege und Bereithaltung von Schutzkleidung und -ausrüstung; Erstellung von Listen mit Kontaktdaten z.B. von Abschleppunternehmen ...

  18. Gefahr im Verzug erlebte im Februar 1985 auf der Berlinale seine Premiere. Der Film lief ab dem 13. Februar 1985 in den französischen Kinos und kam am 22. August 1985 in die bundesdeutschen Kinos. Am 31. Juli 1987 erfolgte der Kinostart in der DDR. Das ZDF zeigte den Film am 11. Januar 1989 zum ersten Mal im bundesdeutschen Fernsehen.

  19. (4) Bei Gefahr im Verzug ist für unaufschiebbare Maßnahmen jede Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt. Die nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 örtlich zuständige Behörde ist unverzüglich zu unterrichten.

  20. Um die elementaren Grundrechte der Beschäftigten auf Unversehrtheit und Gesundheit am Arbeitsplatz zu schützen, können sie bei Gefahr im Verzug sofort vollziehbare Anordnungen (verpflichtende Bescheide, Sanktionen) zur Abwendung von arbeitsbedingten Gefahren für Leben oder Gesundheit treffen. Das Ergebnis kann u. a. das Stilllegen der betroffenen Arbeitsmittel oder Anlagen sein.

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    Gefahr im Verzug film