Suchergebnisse
Suchergebnisse:
Bopserstraße 17 70180 Stuttgart. T 0711 2140-207 F 0711 2140-205 bewerbung@lbv-bw.de. Der Landesbauernverband in Baden-Württemberg e. V. (LBV) ist die berufsständige Vertretung der Landwirte in Baden-Württemberg. Der LBV setzt sich gemeinsam mit seinen 24 Kreisbauernverbänden aktiv für die Interessen seiner Mitglieder und die ...
Ich bin Kundin/Kunde des LBV. Wie kann ich meine Sachbearbeitung erreichen? Wenn Sie Fragen zu Ihren Bezügen, der Beihilfe oder der Abrechnung von Reisekosten, Trennungsgeld oder Umzugskosten haben, wenden Sie sich bitte über das Kundenportal an Ihre Sachbearbeitung.
Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Baden-Württemberg 2022 und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (BVAnp-ÄG 2022) Der Landtag von Baden-Württemberg hat das BVAnp-ÄG 2022.pdf am 09.11.2022 beschlossen. Die im Gesetz enthaltenen Maßnahmen treten überwiegend zum 01.12.2022 in Kraft.
Als Landesbetrieb Vermögen und Bau sind wir für die Abwicklung von Erbfällen, in denen das Land Baden-Württemberg Erbe wird, zuständig. Bei den Erbschaften liegt der Schwerpunkt dabei auf den Fällen des gesetzlich vorgesehenen Fiskalerbrechts, wenn keine anderen Erben, beispielsweise aufgrund Ausschlagung, vorhanden sind.
Vordrucke. Alle Vordrucke stehen als PDF-Datei zur Verfügung. Für die PDF-Dateien benötigen Sie einen sog. “PDF-Reader”, beispielsweise den kostenlosen Acrobat Reader oder andere PDF-Betrachter. Die Vordruckliste sortieren Sie, indem Sie in der Titelleiste das Wort “Titel“ oder “Vordrucknummer“ anklicken. Um einen Vordruck zu ...
Beihilfe. Die Ausführungen zur Beihilfe gelten nur für Beamte und Versorgungsempfänger des Landes Baden-Württemberg. Bitte beachten Sie unsere Sprechzeiten in der Beihilfe: Montag von 8:30 - 16:00 Uhr, Dienstag und Donnerstag von 8:30 - 12:00 Uhr, Mittwoch von 8:00 - 11:30 Uhr und Freitag von 8:30 - 11:30 Uhr. A.
Ausschreibungen von Stellen an Privatschulen. Die Stellenausschreibungen der Schulen in freier Trägerschaft liegen in der Verantwortung der jeweiligen Schule beziehungsweise des jeweiligen Schulträgers. Für die Stellenausschreibungen der Schulen in freier Trägerschaft gelten nicht die Regelungen des Einstellungserlasses des Landes.