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  1. Preußische Gesetzessammlung ist der Oberbegriff für. die Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten bis 1906. die Preußische Gesetzsammlung von 1907 bis 1945. Die Preußische Gesetzsammlung war das amtliche Verkündungsblatt für die Gesetze und anderen überregional bedeutenden Rechtsnormen Preußens.

  2. Das Dreiklassenwahlrecht ist ein historisches Wahlrecht (Wahlsystem), das in verschiedenen Ländern bestand. In der deutschen Geschichte ist vor allem die Situation im Königreich Preußen von Belang, wo die Abgeordneten des Abgeordnetenhauses von 1849 bis zum Ende der Monarchie 1918 nach dem Dreiklassenwahlrecht gewählt wurden.

  3. Der Preußische Bundesreformplan von 1866 (eigentlich „Grundzüge einer neuen Bundesverfassung“) war ein Vorschlag, den Deutschen Bund umzugestalten. Die preußische Regierung unter Otto von Bismarck legte ihn am 10. Juni 1866 den übrigen deutschen Staaten vor. Der Plan skizzierte einen kleindeutschen Bundesstaat ohne Österreich.

  4. 14. Juni 2015 · Verfassung für Preußen. vom 31. Januar 1850. in der Fassung des 15. November 1918 (nach der Staatsumwälzung) Die am 11. November 1918 ins Amt gekommene Preußische Regierung kam zwar in revolutionärer Weise an die Macht, doch wollte diese sehr schnell wieder staatsrechtlich formal weiterregieren. Die Preußische Regierung hat sich zwar der ...

  5. Erfurter Union. Die Erfurter Union oder Deutsche Union war ein Versuch Preußens in den Jahren 1849/50, den Deutschen Bund durch einen deutschen Nationalstaat zu ersetzen. Noch während Preußen die Revolution von 1848/49 niederschlug, lud es im Mai 1849 andere deutsche Staaten im Dreikönigsbündnis zu diesem Bundesstaat ein.

  6. Die preußische Nationalversammlung wurde am 5. Dezember 1848 wieder aufgelöst. Im Dezember 1848 oktroyierte Friedrich Wilhelm IV. eine eigene Verfassung, die zwar einige Elemente der Charte Waldeck aufnahm, jedoch die Macht des Königs, z. B. mit einem königlichen Notverordnungsrecht, unangetastet ließ.

  7. Preußisches Polizeiverwaltungsgesetz. Das Preußische Polizeiverwaltungsgesetz vom 1. Juni 1931 legte den Polizeibegriff für das gesamte preußische Staatsgebiet einheitlich fest und war für die weitere Systematisierung des deutschen Polizeirechts richtungsweisend. Polizeiverwaltungsgesetz vom 1. Juni 1931 ( Preußische Gesetzessammlung S. 77)