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  1. Unter dem Begriff Souveränität (französisch souveraineté, aus mittellateinisch supernus ‚darüber befindlich‘, ‚überlegen‘) versteht man in der Rechtswissenschaft die Fähigkeit einer juristischen Person zu ausschließlicher rechtlicher Selbstbestimmung.

  2. Das eng verwandte Wort Souveränität hat die gleiche mittellateinische Wurzel, leitet sich aber von frz. souveraineté ab. Adjektiv. Als souverän bezeichnet man neben der rechtlichen Selbstbestimmung (vgl. Souveränität) die sichere oder überlegene Beherrschung einer Aufgabe.

  3. 2. [ gehoben] Überlegenheit, Sicherheit. eWDG. Bedeutungen. 1. Macht und Recht, frei nach eigenem Ermessen zu entscheiden, ohne dabei das Recht anderer zu verletzen. a) oberste Hoheitsgewalt eines Staates über seine inneren und auswärtigen Angelegenheiten. Beispiele: die staatliche Souveränität.

  4. Souveränität bedeutet staatsliche Unabhängigkeit und Überlegenheit. Das junge Politik-Lexikon erklärt, wie Souveränität im Inneren und im Auswärtigen gilt, und wie sie eingeschränkt werden kann.

  5. Souveränität. [franz.] S. bezeichnet die höchste, nach innen und außen unabhängige staatliche Herrschaftsmacht und Entscheidungsgewalt: 1) Innere S. heißt in den modernen Demokratie n, dass die Staatsgewalt über sämtliche Hoheitsrechte verfügt und durch die Volkssouveränität sowohl legitimiert als auch begrenzt ist.

  6. www.staatslexikon-online.de › Lexikon › SouveränitätSouveränität – Staatslexikon

    Souveränität – Staatslexikon. I. Rechtlich. II. Politikwissenschaftlich. I. Rechtlich. Abschnitt drucken. 1. Begriff. Der Begriff der S., von „verhängnisvolle [r] Vieldeutigkeit“ (Kelsen 1962: 278), wird unterschiedlich verstanden. Soziologisch gedeutet, wird er nicht selten mit ungehemmter staatlicher Machtentfaltung gleichgesetzt.