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  1. Definition. § 93 Abs. 1 StGB definiert Staatsgeheimnisse als „Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, die nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind“ ( Geheimhaltungsfähigkeit) „und vor einer fremden Macht geheim gehalten werden müssen, um die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der ...

  2. Begriff des Staatsgeheimnisses. (1) Staatsgeheimnisse sind Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, die nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und vor einer fremden Macht geheimgehalten werden müssen, um die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland abzuwenden.

  3. 31. Mai 2023 · Staatsgeheimnis. Lexikon, zuletzt bearbeitet am: 31.05.2023 | Jetzt kommentieren. Staatsgeheimnisse sind gemäß § 93 Abs. 1 StGB Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, die nur einem ...

  4. Staatsgeheimnis. S. sind Tatsachen, Gegenstände und Erkenntnisse, die nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und vor fremden Mächten geheim gehalten werden, um die äußere Sicherheit nicht zu gefährden (§ 93 StGB). Der Verrat von S. wird als Landesverrat bezeichnet und geahndet.

    • Bundeszentrale Für Politische Bildung
  5. (1) Wer ein Staatsgeheimnis, das von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung geheimgehalten wird, an einen Unbefugten gelangen läßt oder öffentlich bekanntmacht und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu ...

  6. Information. Strafrechtlich durch die §§ 93 ff. StGB sind als Staatsgeheimnisse geschützt alle Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, die nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und vor einer fremden Macht geheim gehalten werden müssen, um die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik ...

  7. Strafgesetzbuch (StGB)§ 93 Begriff des Staatsgeheimnisses. (1) Staatsgeheimnisse sind Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, die nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und vor einer fremden Macht geheimgehalten werden müssen, um die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland ...