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  1. In der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik von 1949 finden sich in 80 von 144 Artikeln Ähnlichkeiten mit der WRV, deren sozialstaatliche Elemente sie durch ein allgemeines Bekenntnis zu sozialer Gerechtigkeit und gesellschaftlichem Fortschritt (Präambel), durch eine stärkere Ausgestaltung der sozialen Grundrechte (Art. 15–18) und detaillierte Regelungen über die ...

  2. Manche Staaten sehen aber auch verpflichtende Volksabstimmungen für Teil- oder Totalrevisionen der Verfassung vor, so zum Beispiel für Gesamtänderungen der Verfassung Deutschland und Österreich. In der Türkei ist eine Volksabstimmung nötig, wenn im Parlament keine Zweidrittelmehrheit zustande kam, sondern nur eine mindestens 60%ige Mehrheit, siehe Verfassung der Republik Türkei# ...

  3. Standarte des Präsidenten der DDR. Das Original der Standarte war aus Blech, hatte eine Größe von 18 × 25,5 cm und wurde am 18. November 1949 angenommen. 1950–1951. Standarte des Präsidenten der DDR. Zeitgenössische Fotos zeigen, dass die Standarte aus Textilien gefertigt war und gegenüber dem Vorgängermodell etwas verkürzt wurde.

  4. Deutsche Demokratische Republik. Verfassung vom 9. April 1968 in der Fassung vom 7. Okt. 1974. Präambel. Abschnitt I. Grundlagen der sozialistischen Gesellschafts- und Staatsordnung Kapitel 1. Politische Grundlagen Kapitel 2. Ökonomische Grundlagen, Wissenschaft, Bildung und Kultur. Abschnitt II.

  5. Geschichte. Dieses Gesetz setzte in der Deutschen Demokratischen Republik das bis dahin gültige und in Gesamtdeutschland geltende Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStAG) von 1913 außer Kraft (§ 19 Absatz 2) und hob die noch in der ersten DDR-Verfassung von 1949 festgeschriebene einheitliche deutsche Staatsangehörigkeit auf.

  6. Die Ausrufung der Republik in Deutschland geschah am 9. November 1918 in Berlin gleich zweimal: durch den MSPD -Politiker Philipp Scheidemann am Reichstagsgebäude unter bürgerlich-demokratischen und durch den Führer des Spartakusbundes Karl Liebknecht am Berliner Schloss unter sozialistischen Vorzeichen.

  7. 24. (1) Jeder Bürger der Deutschen Demokratischen Republik hat das Recht auf Arbeit. Er hat das Recht auf einen Arbeitsplatz und dessen freie Wahl entsprechend den gesellschaftlichen Erfordernissen und der persönlichen Qualifikation. Er hat das Recht auf Lohn nach Qualität und Quantität der Arbeit.