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  1. Artikel 27. (1) Jeder Bürger der Deutschen Demokratischen Republik hat das Recht, den Grundsätzen dieser Verfassung gemäß seine Meinung frei und öffentlich zu äußern. Dieses Recht wird durch kein Dienst- oder Arbeitsverhältnis beschränkt. Niemand darf benachteiligt werden, wenn er von diesem Recht Gebrauch macht.

  2. Manche Staaten sehen aber auch verpflichtende Volksabstimmungen für Teil- oder Totalrevisionen der Verfassung vor, so zum Beispiel für Gesamtänderungen der Verfassung Deutschland und Österreich. In der Türkei ist eine Volksabstimmung nötig, wenn im Parlament keine Zweidrittelmehrheit zustande kam, sondern nur eine mindestens 60%ige Mehrheit, siehe Verfassung der Republik Türkei# ...

  3. Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik, 9. April 1968 Ergänzung und Änderung, 7. Oktober 1974; Verfassung von Berlin (Ost), 25. Juli 1990; Verfassung des Freistaates Sachsen, 27. Mai 1992; Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt, 16. Juli 1992; Verfassung des Landes Brandenburg, 21. August 1992; Niedersächsische Verfassung, 1. Juni 1993

  4. Die Demokratische Republik Kongo umfasst als zweitgrößter Staat Afrikas eine Fläche von 2.344.885 km² und ist somit 6,6-mal so groß wie Deutschland, 6,8-mal so groß wie die benachbarte Republik Kongo und 76,4-mal so groß wie die ehemalige Kolonialmacht Belgien . Sie liegt in Zentralafrika am Äquator.

  5. Weimarer Republik. Als Weimarer Republik (zeitgenössisch auch Deutsche Republik) wird der Abschnitt der deutschen Geschichte von 1918 bis 1933 bezeichnet, in dem erstmals eine parlamentarische Demokratie im Deutschen Reich bestand. Diese Epoche löste die konstitutionelle Monarchie der Kaiserzeit ab und begann mit der Ausrufung der Republik am 9.

  6. 24. (1) Jeder Bürger der Deutschen Demokratischen Republik hat das Recht auf Arbeit. Er hat das Recht auf einen Arbeitsplatz und dessen freie Wahl entsprechend den gesellschaftlichen Erfordernissen und der persönlichen Qualifikation. Er hat das Recht auf Lohn nach Qualität und Quantität der Arbeit.

  7. Offiziell angenommen: 1. Oktober 1959. Die Flagge der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) zeigte wie auch die Flaggen der Bundesrepublik Deutschland und der Weimarer Republik die Farben Schwarz-Rot-Gold. Ab 1959 befand sich mittig auf der Farbe Rot das Staatswappen der DDR mit Hammer, Zirkel und Ährenkranz.