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  1. Vor 4 Tagen · Haftung: Bei Personengesellschaften haften die Gesellschafter grundsätzlich unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen, während bei Kapitalgesellschaften die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen begrenzt ist. Mischformen können eine Mischung aus beiden Haftungsvarianten aufzeigen, wie zum Beispiel bei einer KG.

  2. Vor 4 Tagen · Das gilt vor allem für kleinere Unternehmen mit bis zu 49 Mitarbeitern. Dennoch gibt es die Möglichkeit, auch als Einzelgründer eine Kapitalgesellschaft zu gründen und dementsprechend das private Haftungsrisiko auszuschließen. Hierfür kommen die Rechtsformen der 1-Personen-UG oder 1-Personen-GmbH sowie die 1‑Personen-AG infrage.

  3. Vor 2 Tagen · (1) Absatz einsDie Firma der Gesellschaft muss, auch wenn sie nach § 22 UGB oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, die Bezeichnung „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ enthalten; die Bezeichnung kann abgekürzt werden.Die Firma der Gesellschaft muss, auch wenn sie nach Paragraph 22, UGB oder nach anderen gesetzlichen Vor...

  4. Vor 3 Tagen · Haftung als Sachverständiger bei fehlerhafter Gutachtenerstellung. Schutz vor Haftungsrisiken, Urteile und wichtige Hinweise für Gutacher im DGuSV eBook!

  5. Vor 5 Tagen · (1) Absatz eins Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem Stammkapital von 70 000 Euro zu gründen. Sie führt die Firma „Bundesbeschaffung GmbH“ (BB-GmbH). Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält, ist auf die Bundesbeschaffung GmbH (im Folgenden ...

  6. Vor 5 Tagen · Zu den Risiken der Unternehmensnachfolge gehört auch der Punkt der Haftung. Denn unter Umständen müssen Sie für Schulden einstehen, die der ehemalige Unternehmenseigentümer angehäuft hat und die er Ihnen bei der Unternehmensübergabe mit überträgt. Und das ist noch nicht alles.

  7. Vor 4 Tagen · (4) Absatz 4 Ein Geschäftsführer haftet der Gesellschaft auch für den ihr aus einem Rechtsgeschäfte erwachsenen Schaden, das er mit ihr im eigenen oder fremden Namen abgeschlossen hat, ohne vorher die Zustimmung des Aufsichtsrates oder, wenn kein Aufsichtsrat besteht, sämtlicher übriger Geschäftsführer erwirkt zu haben.