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  1. Eine Aktiengesellschaft (AG) ist eine Rechtsform, die bevorzugt von größeren Unternehmen genutzt wird. Sie ist eine Kapitalgesellschaft, für deren Gründung ein Grundkapital von mindestens 50.000 € erforderlich ist. Besonderes Merkmal einer AG ist, dass das Kapital in Aktien zerlegt wird, die käuflich erworben werden können.

  2. Grundeigenschaften einer Aktiengesellschaft: Übersicht. Aktiengesellschaften sind juristische Personen, die rechts- und parteifähig sind. Sie kann vor Gericht klagen und verklagt werden und wird dabei von ihrem Vorstand vertreten. Wie jede Kapitalgesellschaft ist die Aktiengesellschaft in ihrer Haftung auf ihr Kapital beschränkt.

  3. Die Aktiengesellschaft ist eine Kapitalgesellschaft (juristische Person), die sich insbesondere für große Unternehmen eignet. Die Gesellschafter (Aktionäre) sind mit Aktien am Grundkapital beteiligt, ohne persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu haften.

  4. Die Aktiengesellschaft zeichnet sich insbesondere durch folgende Eigenschaften aus: Sie ist eine juristische Person bzw. eine Körperschaft , also eine auf Mitgliedschaft beruhende, aber als Vereinigung selbständig rechtsfähige rechtliche Einheit, die selbst als Träger von Rechten und Pflichten auftritt und vor Gericht klagen und ...

    Bezeichnung
    Abkürzung [10]
    Land
    AB
    UAB
    Anonimi etairia (Ανώνυμη ...
    Α.Ε./ΑΕ (ΑΕ)
    AB
  5. 2. Nov. 2023 · Besonders zeichnet sich eine AG darüber hinaus mit folgenden Eigenschaften aus: Eine AG ist eine Körperschaft und somit selbständig rechtsfähig. Dies bedeutet, dass sie nicht nur als Träger...

  6. 1. Handels- und Gesellschaftsrecht: Die Aktiengesellschaft (AG) ist eine Handelsgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit ( juristische Person ); für ihre Verbindlichkeiten haftet ihren Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen (§ 1 AktG). Die Gesellschafter ( Aktionäre) sind i.d.R. mit Einlagen an dem Aktienkapital beteiligt.

  7. Die Aktiengesellschaft ist ein sogenannter Formkaufmann, d.h. sie gilt alleine aufgrund ihrer Rechtsform und unabhängig von ihrer eigentlichen Tätigkeit (z.B. Bankgeschäfte) als Handelsgesellschaft i.S.d. Handelsgesetzbuches (§ 3 Abs. 1 AktG i.V.m. § 6 Abs. 2 HGB). Eigentümer bzw.