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  1. allen Mitgliedern der Öffentlichkeit. 2 In diesen Fällen ist die registerführende Stelle befugt, die zugänglichen Daten an den Einsichtnehmenden zu übermitteln. 3 In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 und 2 übermittelt die registerführende Stelle neben den Angaben nach § 19 Absatz 1 auch die Eigentums- und Kontrollstrukturübersichten ...

  2. Seit 2020 besteht ein öffentlicher Zugang zum Transparenzregister. Gem. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GwG ist "allen Mitgliedern der Öffentlichkeit" eine Einsichtnahme zu gestatten. Auf Empfehlung des Finanzausschusses wurde in § 23 Abs. 6 GwG allen im Transparenzregister gespeicherten wirtschaftlich Berechtigten ein ...

    • Anton-Rudolf Götzenberger
  3. www.transparenzregister.de › treg › deTransparenzregister

    • Nutzerkonto Anlegen und Funktionen Des Transparenzregisters Nutzen
    • Eintragung Wirtschaftlich Berechtigter
    • Anträge auf Einsichtnahme in Das Transparenzregister
    • Sog. Selbstauskunft für Mitglieder Der Öffentlichkeit
    • Anträge auf Beschränkung Der Einsichtnahme
    • Anträge auf Auskunft Über erfolgte Einsichtnahmen
    • Unstimmigkeitsmeldungen
    • Gebühren
    • Webinare
    • Automatisiertes Einsichtnahmeverfahren

    Wie lege ich ein Nutzerkonto beim Transparenzregister an?

    Sie benötigen eine gültige E-Mail-Adresse, mit der Sie zunächst ein Nutzerkonto anlegen. Bitte beachten Sie, dass diese E-Mail-Adresse für jegliche Kommunikation genutzt wird. Wählen Sie daher bitte eine E-Mail-Adresse, deren eingehende E-Mails Sie regelmäßig prüfen.

    Ich habe ein Nutzerkonto angelegt, aber keine E-Mail mit Aktivierungslink erhalten. Was kann ich tun?

    Bitte prüfen Sie, ob Sie die E-Mail in Ihrem Spam-Ordner finden. Es kann auch hilfreich sein, die E-Mail-Domain „transparenzregister.de“ zu den sicheren Absendern in Ihrem E-Mail-Konto hinzuzufügen. Der Aktivierungslink ist für 24 Stunden gültig. Falls Sie Ihr Nutzerkonto nicht innerhalb der nächsten 24 Stunden aktivieren, können Sie sich den Aktivierungslink erneut zusenden lassen.

    Wann kann ich die Funktionen des Transparenzregisters nutzen?

    Nachdem Sie Ihr Nutzerkonto angelegt und aktiviert haben, können Sie zwischen verschiedenen Funktionen des Transparenzregisters wählen und Ihr Nutzerkonto vervollständigen. Danach stehen Ihnen die Funktionen des Transparenzregisters zur Verfügung und Sie können beispielsweise Eintragungen von wirtschaftlich Berechtigten beauftragen oder Anträge auf Einsichtnahme in das Transparenzregister stellen.

    Wer muss Eintragungen im Transparenzregister vornehmen?

    Im Transparenzregister sollen die wirtschaftlich Berechtigten von im Geldwäschegesetz (GwG) näher bezeichneten Gesellschaften und Vereinigungen (sog. transparenzpflichtige Rechtseinheiten) erfasst werden. Hierzu sind gem. §§ 20, 21 GwG die in § 19 Abs. 1 GwG aufgeführten Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten dieser transparenzpflichtigen Rechtseinheiten einzuholen, aufzubewahren, auf aktuellem Stand zu halten und der registerführenden Stelle unverzüglich zur Eintragung in das Transparenz...

    Wer kann die Mitteilung von Angaben zu wirtschaftlich Berechtigten für transparenzpflichtige Rechtseinheiten vornehmen?

    Die Mitteilung kann durch Personen mit Vertretungsbefugnis vorgenommen werden. Diese Befugnis kann auf gesetzlicher (z.B. Geschäftsführer einer GmbH) oder rechtsgeschäftlicher Vertretungsmacht (z.B. Bevollmächtigung im Rahmen eines Mandatsverhältnisses als Steuerberater oder Rechtsanwalt) beruhen.

    Was bedeutet der Wegfall der Mitteilungsfiktion und die Umstellung des Transparenzregisters auf ein Vollregister für transparenzpflichtige Rechtseinheiten?

    Zunächst war eine Mitteilung nach §§ 20, 21 GwG an das Transparenzregister nur dann notwendig, wenn sich die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten nicht aus bestehenden elektronisch abrufbaren Eintragungen in anderen Registern, wie beispielsweise dem Handels- oder Vereinsregister, ergaben. Mit Wegfall der sog. Mitteilungsfiktion wurde das deutsche Transparenzregister zum Vollregister. Dies hat für transparenzpflichtige Rechtseinheiten, die sich zunächst auf die Mitteilungsfiktion des § 20 A...

    Wer darf im Transparenzregister Einsicht nehmen?

    Der Zugang zu den Angaben der wirtschaftlich Berechtigten im Transparenzregister ist gestaffelt nach drei Berechtigungsgruppen: 1. Behörden, Gerichte und die in § 2 Abs. 4 GwG genannten Stellen erhalten im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung vollen Zugang zum Datenbestand des Transparenzregisters. 2. Verpflichteten ist der Zugang dagegen nur fallbezogen und im Rahmen ihrer Sorgfaltspflichten gestattet. 3. Mitgliedern der Öffentlichkeit wird eine eingeschränkte Einsicht gewährt, sofern sie ein bere...

    Wie stelle ich einen Antrag auf Einsichtnahme in das Transparenzregister?

    Nachdem Sie ein Nutzerkonto zur Einsichtnahme erstellt haben, können Sie über die Suchfunktion nach Rechtseinheiten suchen und einen Antrag auf Einsichtnahme stellen. Die Suchfunktion wird Ihnen nach Anlegen des Nutzerkontos und nach erneutem Log-In unter "Start" angezeigt.

    Ich habe ein Nutzerkonto beim Transparenzregister zur Einsichtnahme erstellt. Erhalte ich hierüber eine Bestätigung?

    Nein. Ihre Angaben und die zur Einsichtnahme übermittelten Dokumente werden erst bei erstmaliger Antragstellung beim Transparenzregister geprüft. Bitte beachten Sie, dass Sie daher nach Erstellung des Nutzerkontos zur Einsichtnahme auch einen Antrag auf Einsichtnahme stellen. Sollten Rückfragen zu Ihren Angaben, den übermittelten Dokumenten oder Ihrem Antrag bestehen, wird sich die registerführende Stelle nach Antragstellung mit Ihnen in Verbindung setzen.

    Warum ist das sog. Selbstauskunftsschreiben jetzt notwendig?

    Mitgliedern der Öffentlichkeit wird nunmehr eine eingeschränkte Einsicht gewährt, sofern sie ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme darlegen. Im Hinblick auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 22. November 2022 in den verbundenen Rechtssachen C-37/20 und C-601/20 ist das Einsichtnahmerecht nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 GwG unionsrechtskonform zu beschränken, um die Rechte Dritter nicht zu verletzen. Ein solches berechtigtes Interesse liegt u.a. vor, wenn die eige...

    Wo finde ich das Muster zum Nachweis des berechtigten Interesses (sog. Selbstauskunft)?

    Das Muster zum sog. Selbstauskunftsschreiben finden Sie hier.

    Muss ich das Muster aus dem Downloadbereich nutzen?

    Um Rückfragen bei der Antragsbearbeitung zu vermeiden, empfehlen wir, das im Downloadbereich bereitgestellte Muster zu nutzen.

    Wie kann ich einen Antrag nach § 23 Abs. 2 GwG auf Beschränkung der Einsichtnahme stellen?

    Gem. § 11 TrEinV bedarf der Antrag eines wirtschaftlich Berechtigten auf vollständige oder teilweise Beschränkung der Einsichtnahme nach § 23 Abs. 2 GwG der Schriftform, ist zu begründen und die in der Verordnung genannten Nachweise müssen beigefügt werden. Er kann elektronisch oder auf postalischem Weg gestellt werden. Postalisch ist er an folgende Adresse zu senden: Bundesanzeiger Verlag GmbH Transparenzregister Postfach 10 05 34 50445 Köln Elektronisch ist er an folgende E-Mail-Adresse zu...

    Was bedeutet „Antrag auf Auskunft über erfolgte Einsichtnahmen“?

    Auf Antrag ist dem wirtschaftlich Berechtigten durch die registerführende Stelle Auskunft über die nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr.3 GwG erfolgten Einsichtnahmen zu erteilen. Die gesetzlichen Voraussetzungen sind in § 23 Abs. 8 GwG dargelegt. Dieser Antrag ist abzugrenzen von einem Antrag auf Einsichtnahme in das Transparenzregister und einem Auftrag zur Eintragung eines wirtschaftlich Berechtigten.

    Was muss ich tun, um einen Antrag auf Auskunft über erfolgte Einsichtnahmen zu stellen?

    Einen Antrag auf Auskunft über erfolgte Einsichtnahmen können Sie entweder als wirtschaftlich Berechtigter selbst oder als Dritter für einen wirtschaftlich Berechtigten stellen. Der Antrag bezieht sich immer nur auf eine Rechtseinheit. Die Antragstellung und Auskunftserteilung ist ausschließlich über die Internetseite des Transparenzregisters nach den Vorgaben der registerführenden Stelle möglich. Der wirtschaftlich Berechtigte belegt seine Identität und seine Stellung als wirtschaftlich Bere...

    Welche Informationen umfasst eine Auskunft über erfolgte Einsichtnahmen?

    Die Auskunft umfasst die beauskunfteten personenbezogenen Daten des wirtschaftlich Berechtigten, die monatsweise dargestellte Anzahl der seit der letzten Antragstellung erfolgten Einsichtnahmen, den Zeitpunkt der jeweiligen Einsichtnahmen, eine anonymisierte Auflistung der natürlichen Personen, die Einsicht genommen haben und bei Einsichtnahme durch juristische Personen deren Bezeichnung.

    Was ist eine Unstimmigkeitsmeldung?

    Eine Unstimmigkeit liegt vor, wenn der Erstatter eigene Erkenntnisse zu den wirtschaftlich Berechtigten hat und diese von den im Transparenzregister erfassten Angaben abweichen. Weiterhin liegt beispielsweise eine Unstimmigkeit vor, wenn der Erstatter mit den ihm vorliegenden Stammdaten die gesuchte Rechtseinheit im Transparenzregister nicht finden konnte, obwohl eine Eintragung hätte erfolgen müssen.

    Wer muss eine Unstimmigkeitsmeldung abgeben?

    Eine Unstimmigkeit müssen die in § 2 Abs. 1 GwG aufgeführten Verpflichteten und zusätzlich einige Behörden abgeben. Dabei muss der Erstatter der Unstimmigkeitsmeldung der registerführenden Stelle die betroffene Vereinigung oder Rechtsgestaltung sowie die ihm vorliegenden Angaben nach § 19 Abs. 1 GwG übermitteln. Die Abgabe von Unstimmigkeitsmeldungen durch Mitglieder der Öffentlichkeit ist nicht vorgesehen.

    In welchen Fällen muss vorerst keine Unstimmigkeitsmeldung abgegeben werden?

    Eine Unstimmigkeitsmeldung ist gem. § 59 Abs. 10 GwG vom 01.08.2021 bis zum 01.04.2023 wegen des Fehlens einer Eintragung nach § 20 GwG nicht abzugeben, wenn nach der bis einschließlich zum 31.07.2021 geltenden Fassung des § 23a Abs. 1 GwG in Verbindung mit § 20 Abs. 2 GwG keine Pflicht zur Abgabe einer Unstimmigkeitsmeldung an das Transparenzregister bestanden hätte, wobei keine generelle Prüfpflicht besteht (vgl. BT-Drs. 19/30443, S. 79). Eine Unstimmigkeitsmeldung ist bei Fehlen einer Eint...

    Warum entstehen Gebühren im Zusammenhang mit dem Transparenzregister?

    Für die Führung des Transparenzregisters erhebt die registerführende Stelle gemäß § 24 Abs. 1, 3 GwG in Verbindung mit § 1 Transparenzregistergebührenverordnung (TrGebV) in Verbindung mit Nr. 1 Anlage 1 TrGebV von Vereinigungen nach § 20 Abs. 1 GwG und Rechtsgestaltungen nach § 21 GwG eine jährliche Grundgebühr. Vereinigungen nach § 20 Abs. 1 GwG sind juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften, also alle Unternehmen in der Rechtsform von u.a. der Gesellschaf...

    Ist die Gebührenhöhe festgelegt und wo kann ich diese finden?

    Die Transparenzregistergebührenverordnung regelt die Höhe der Grundgebühr sowie der weiteren Gebühren, die in Verbindung mit dem Transparenzregister anfallen, wie z.B. für die Einsichtnahme.

    Wo kann der Antrag auf Gebührenbefreiung gestellt werden?

    Eine Gebührenbefreiung ist nur für solche Rechtseinheiten möglich, bei denen die Verfolgung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne §§ 52 – 54 AO durch das Finanzamt festgestellt wurde. Der Antrag kann nach erfolgter Erweiterter Registrierung über Ihr Benutzerkonto gestellt werden. Der Antrag muss für jede Rechtseinheit selbst gestellt werden. Weitere Regelungen hierzu sowie die Voraussetzungen finden Sie in § 24 GwG in Verbindung mit der TrGeBV. Mit der Anpassung des § 24 Abs. 1 GwG und des § 4 T...

    Gibt es Workshops oder Ähnliches, in denen das Transparenzregister erklärt wird?

    Ja, wir bieten kostenfreie Webinare sowie Intensiv-Seminare als Präsenzveranstaltungen an. Unseren Veranstaltungskatalog finden Sie hier.

    Was brauche ich, um an einem Webinar teilnehmen zu können?

    Die technischen Voraussetzungen, welche Sie für die Teilnahme an unserem Webinar erfüllen müssen, sind hiererläutert. Bitte wenden Sie sich bei technischen Fragen zur Anwendung der Software an den Softwareanbieter.

    Wer kann das automatisierte Einsichtnahmeverfahren nutzen?

    Die Freischaltung für das automatisierte Einsichtnahmeverfahren kann durch die in § 23 Abs. 1 Nr. 1 GwG genannten Behörden sowie die nach § 23 Abs. 3 iVm Abs. 2 S. 4 GwG nutzungsberechtigten Verpflichteten beantragt werden. Zu den nutzungsberechtigten Verpflichteten gehören: 1. Kreditinstitute, 2. Finanzdienstleistungsinstitute und Wertpapierinstitute, 3. Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute, 4. Versicherungsunternehmen sowie 5. Notare.

    Wie erfolgt die Freischaltung zur Einsichtnahme für den Nutzer?

    Die Freischaltung zur Einsichtnahmeschnittstelle beantragen die potentiellen Nutzenden in ihrem bereits registrierten Nutzerkonto unter „Meine Aktionen“ - „Einsichtnahmeschnittstelle“. Zur Nutzung der Einsichtnahmeschnittstelle ist eine akkreditierte Software erforderlich, die dem Nutzer durch einen Dritten zur Verfügung gestellt wird.

    Ich bin Software-Anbieter und möchte meine Software an das automatisierte Einsichtnahmeverfahren anbinden. Wie ist dies möglich?

    Zur Nutzung der Einsichtnahmeschnittstelle ist eine akkreditierte Software notwendig. Diese wird grundsätzlich durch einen Dritten (technischer Dienstleister) zur Verfügung gestellt. Sollten Sie eine eigene Software akkreditieren möchten, können Sie dies in Ihrem Nutzerkonto unter „Meine Aktionen“ - „Einsichtnahmeschnittstelle“ – „Eigene Software akkreditieren“ tun. Der Akkreditierungsprozess erfolgt in beiden Fällen über die Webseite https://api.transparenzregister.de/. Nach erfolgreicher Ak...

  4. www.transparenzregister.de › treg › deTransparenzregister

    Mitgliedern der Öffentlichkeit wird Einsicht in einen beschränkten Datensatz gewährt, sofern sie ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme darlegen. Wird durch eine Einsichtnahme eine Abweichung der Daten zu den wirtschaftlich Berechtigten festgestellt, sind nach § 23a GwG die dort genannten Verpflichteten und Behörden zur Abgabe einer sog.

  5. Januar 2020 auch ohne die bis dahin nötige Darlegung des berechtigten Interesses für „alle Mitglieder der Öffentlichkeit“ einsehbar. Für letztgenannte Gruppe ist die Auskunft allerdings beschränkt auf: Namen sowie; Geburtsmonat und -jahr der erfassten wirtschaftlich berechtigten Person, ihr; Wohnsitzland, ihre ...

  6. 21. Aug. 2023 · allen Mitgliedern der Öffentlichkeit. In diesen Fällen ist die registerführende Stelle befugt, die zugänglichen Daten an den Einsichtnehmenden zu übermitteln.

  7. Mitgliedern der Öffentlichkeit wird eine eingeschränkte Einsicht gewährt, sofern sie ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme darlegen. Ein solches berechtigtes Interesse liegt insbesondere vor, wenn die eigenen Angaben der Eintragung überprüft werden sollen (sog. Selbstauskunft) oder bei Journalisten und