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  1. Die Stadt Annaberg-Buchholz führt die Wappen der ehemaligen Städte Annaberg und Buchholz gleichberechtigt weiter. Das vom späteren Kaiser Maximilian I. am 22. März 1501 verliehene Wappen der Stadt Annaberg zeigt Anna selbdritt (Mutter der Jungfrau Maria und Großmutter von Jesus).

    • 28,15 km²
    • 600 m ü. NHN
  2. Wappen und Logo. Das Wappen sowie das Logo der Großen Kreisstadt Annaberg-Buchholz dürfen nur mit der Genehmigung der Stadtverwaltung verwendet werden. Genehmigung zur Nutzung von Wappen und Flagge beantragen.

  3. Das 1898 von der Direktion des Hauptstaatsarchivs Dresden neu festgesetzte Wappen zeigt die heilige Katharina, Schutzpatronin der Stadt Buchholz mit ihren Attributen Schwert und Rad. Die Felsvorsprünge symbolisieren die Lage der Stadt. Das Bergmannsgezähe sowie das Huthaus symbolisieren den früheren Silberbergbau. Die Buchen stehen

  4. www.erzgebirgskreis.de › der-erzgebirgskreis › wappen-logoWappen & Logo – Erzgebirgskreis

    Der Erzgebirgskreis greift in seinem Wappen historische Motive auf. Der schwarze Löwe in Gold stammt aus dem Wappen der Markgrafschaft Meißen und verweist auf die langjährige Zugehörigkeit der Region zum Herrschaftsbereich der Markgrafen und ihrer Nachfahren.

  5. Die Stadt Annaberg-Buchholz führt das Wappen der ehemaligen Stadt Annaberg als offizielles Amtswappen. Das Amtswappen befindet sich im Dienstsiegel der Stadt Annaberg-Buchholz. Das Dienstsiegel soll nur bei Beurkundungen, Beglaubigungen und rechtsverbindlichen Schriftstücken verwendet werden.

  6. Aus mehr als 500 Jahren Stadtgeschichte gibt es viel zu erzählen: zum Beispiel über weitere wichtige Geburtstage, Erfinder und andere bedeutende Persönlichkeiten aus Annaberg oder auch vertraute Straßen und Gebäude im Wandel der Zeit, um nur ein paar Themen zu nennen.

  7. Nach § 5 Abs. 1 UrhG (Deutschland) sind amtliche Werke wie Wappen gemeinfrei. Zu beachten: Wappen sind allgemein unabhängig von ihrem urheberrechtlichen Status in ihrer Nutzung gesetzlich beschränkt. Ihre Verwendung unterliegt dem Namensrecht (§ 12 BGB ), und den öffentlichen Körperschaften dienen sie darüber hinaus als Hoheitszeichen.