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  1. Aufsichtsbehörden; Virtuelles Datenschutzbüro; YoungData – Das Jugendportal zu Datenschutz und Informations­freiheit ; Datenschutz – leicht erklärt; Data-Kids (BlnBDI) Silver Tipps – Sicher online! Informationsfreiheit. Praxishilfen A-Z; Beiträ ...

  2. Die Aufsichtsbehörden der Länder sind zuständig für Datenschutzfragen im öffentlichen sowie im nicht-öffentlichen Bereich des jeweiligen Bundeslandes. Ausgenommen davon sind die Telekommunikations- und Postdienstunternehmen.

  3. Die Aufsichtsbehörden der Länder. Baden-Württemberg. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg. Postfach 10 29 32, 70025 Stuttgart. Königstraße 10a, 70173 Stuttgart. Tel.: 0711/61 55 41 – 0. Fax: 0711/61 55 41 – 15. E-Mail: poststelle@lfdi.bwl.de. Internet: https://www.baden-wuerttemberg ...

  4. Im Referat beheimatet ist auch die Technische Aufsichtsbehörde für Straßen- und Stadtbahnen (TAB). Sie übt die Aufsicht gemäß der Bau- und Betriebsordnung für Straßenbahnen (BOStrab) und dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) aus. Die Zuständigkeit umfasst alle Schienenbahnen nach der BOStrab im gesamten Land Baden-Württemberg sowie ...

  5. Die Stadtverwaltung Stuttgart ist die kommunale Selbstverwaltung der baden-württembergischen Landeshauptstadt. Die Landeshauptstadt Stuttgart ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts . Aufsichtsbehörde ist das Regierungspräsidium Stuttgart .

  6. Die Stadt Stuttgart ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Die Verwaltung der Landeshauptstadt Stuttgart ist in den Geschäftskreis des Oberbürgermeisters und sieben Referate unterteilt, denen die Ämter und Eigenbetriebe zugeordnet sind.

  7. Aufsichtsbehörden und Landesdatenschutzbeauftragte. Aufgabenbereiche, Befugnisse, Errichtung, Zuständigkeiten, Zusammenarbeit und Unabhängigkeit der Aufsichtsbehörden sind in den Kapiteln VI und VII der Datenschutz-Grundverordnung festgelegt.