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  1. Seit 1.1.2020 machte die Aufwandspauschale 400 € aus und stieg außerdem zum 1.1.2023 auf 425 €. Achtung: durch das Inflationsausgleichsgesetz erhöhen sich Aufwandspauschalen, die in den Jahren 2024 und 2025 fällig werden, um 24 € auf insgesamt 449 €.

  2. 9. Jan. 2023 · Neben Berufsbetreuern werden überwiegend ehrenamtliche Betreuer eingesetzt. Ehrenamtliche Betreuer können eine Aufwandsentschädigung verlangen. Zum 1.1.2023 wurde das Vormundschafts- und Betreuungsrecht neu strukturiert und im Rahmen dessen die Aufwandspauschale für ehrenamtliche Betreuer angehoben.

  3. (1) 1 Zur Abgeltung seines Anspruchs auf Aufwendungsersatz kann der Betreuer für die Führung jeder Betreuung, für die er keine Vergütung erhält, vom Betreuten einen pauschalen Geldbetrag verlangen (Aufwandspauschale). 2 Dieser entspricht für ein Jahr dem 17fachen dessen, was einem Zeugen als Höchstbetrag der Entschädigung für eine Stunde versäum...

  4. 1. Jan. 2021 · Die pauschale Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Betreuer*innen (§§ 1835a, 1908i Abs. 1 BGB) ist zum Jahreswechsel erhöht worden. Die Pauschale ist an Vorschriften für die Zeugenentschädigung nach dem JVEG gekoppelt und die Zeugenentschädigung wurde zum 1.1.2021 in § 22 JVEG von 21 auf 25 Euro erhöht.

  5. Sie werden am 24. Juli 2020 als ehrenamtliche Betreuungsperson bestellt. Erstmalig haben Sie ab 25. Juli 2021 einen Anspruch auf eine pauschale Aufwandsentschädigung. Ihren Anspruch müssen Sie bis zum 31.03.2022 geltend machen, ansonsten erlischt Ihr Anspruch. Konkrete Erstattung von Aufwendungen.

  6. Für die Auslagen steht der Betreuerin bzw. dem Betreuer ein pauschaler Aufwandsersatz i.H. von 400,- € jährlich zu, ohne dass für diese Ausgaben Belege vorgelegt werden müssen. Die Aufwandspauschale wird gezahlt: jährlich auf Antrag der Betreuerin oder des Betreuers, erstmalig ein Jahr nach Bestellung als Betreuerin oder Betreuer

  7. Ab dem 01.01.2023 erhöht sich Ihr jährlicher Anspruch auf Aufwandsentschädigung. Ab dem 01.01.2023 entspricht dieser für ein Jahr dem 17-fachen des Höchstbetrages an Entschädigung, was ein Zeuge für eine Stunde versäumter Arbeitszeit erhalten kann (425 Euro). Der Anspruch erlischt nun auch nicht mehr nach 3, sondern nach 6 Monaten nach