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  1. Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes. (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt. 1. das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt oder. 2. eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht. (2) 1 Ebenso wird bestraft, wer ...

    • 201A Stgb

      Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des...

  2. Strafgesetzbuch (StGB) § 201. Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes. (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt. 1. das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt oder. 2.

  3. 22. Feb. 2024 · das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt oder; eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.“ Demnach ist eine Gesprächsaufzeichnung ohne die Zustimmung der beteiligten Personen strafbar.

  4. 13. Mai 2024 · das nach Absatz 1 Nr. 1 aufgenommene oder nach Absatz 2 Nr. 1 abgehörte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen im Wortlaut oder seinem wesentlichen Inhalt nach öffentlich mitteilt. Die...

    • Das Wichtigste in Kürze
    • Unbefugtes Aufzeichnen Von Personalgesprächen
    • Gesetzeslage Rund Um Das Persönlichkeitsrecht
    • Ein Fallbeispiel: Aufzeichnen Des Personalgesprächs
    • Folgen bei Verletzung Des Persönlichkeitsrechts
    • Das Recht Am gesprochenen Wort Achten
    Das eigene Wort sowie das eigene Bild fällt unter das Persönlichkeitsrecht.
    Unbefugtes Aufzeichnen von Personalgesprächen ist gem. § 201 StGB strafbar.
    Das gilt ebenso für die Verbreitung oder Verwendung des aufgenommenen Gesprächs.
    Auch als Beweismaterial vor Gericht ist eine ohne Einwilligung erstellte Tonaufzeichnung nicht erlaubt.

    In Zeiten des Internets können Tonaufnahmen schnell verbreitet werden. Worte, die eigentlich gar nicht für die breiteMasse bestimmt waren, gelangen somit nicht selten an die Öffentlichkeit. Da das eigene Wort jedoch ebenso wie daseigene Bild unter das Persönlichkeitsrecht fällt, ist das unbefugte Aufzeichnen und Verbreiten von Äußerungen gemäß §201...

    Laut Gesetz ist jede Aufzeichnung von Äußerungen grundsätzlich unzulässig, sofern das Gespräch oder die Rede nicht ineinem öffentlichen Rahmenstattgefunden hat und zuvor eine Einwilligungserklärung erfolgte. Somit ist auch dieVerbreitung oder Verwendung des aufgenommenen Materials nicht gestattet – weder mit genauem Wortlaut noch dem Sinnnach. Auch...

    Die Gesetzeslage zum Mitschneiden vertraulicher Gespräche kannten eine Arbeitnehmerin und ihr Anwalt allem Anscheinnach nicht, denn im Rahmen eines Kündigungsschutzklageverfahrens legten sie zur Belastung der Arbeitgeberin einWortprotokoll vor, das anhand einer Tonaufzeichnung erstellt wurde. Durch diesen vermeintlich cleveren Schachzug räumtedie K...

    Das heimliche Mitschneiden und anschließende Veröffentlichen von vertraulichen Gesprächen stellt eine rechtswidrigeHandlungdar, weil jeder Mensch laut Persönlichkeitsrecht selbst entscheiden darf, wem seine Worte zugänglich sein odergemacht werden sollen. Die beidseitig geltende Rücksichtnahmepflicht am Arbeitsplatz würde durch ein solches Verhalte...

    Um solch drastische Konsequenzen zu vermeiden und eine unbeschwerte Kommunikation zu ermöglichen, greift das Recht amgesprochenen Wort. Auf diese Weise soll laut Bundesverfassungsgerichtverhindert werden, dass „eine vielleichtunbedachte oder unbeherrschte Äußerung, eine bloß vorläufige Stellungnahme im Rahmen eines sich entfaltenden Gesprächsoder e...

  5. 7. Sept. 2022 · Gegenstand von § 201 StGB kann nur das gesprochene Wort sein. Darunter wird jede unmittelbare, akustisch wahrnehmbare Äußerung von Gedankeninhalten mittels lautbarer Zeichen verstanden. Vereinfacht ausgedrückt geht es um die Artikulation schutzwürdiger Gedankeninhalte.

  6. 16. Okt. 2020 · Verletzung der Vertraulichkeit des gesprochenen Wortes während einer Versammlung ... KG, 30.11.2023 - 2 ORs 31/23 Beschränkung eines Strafantrages; Strafbarkeit der Aufzeichnung und Speicherung ...