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  1. I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Täuschung Einwirkung auf das Vorstellungsbild eines anderen, um einen Irrtum zu erregen. Täuschungsarten: Vorspiegeln falscher, Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen.

    • Täuschungshandlung
    • Erregung Oder unterhalten eines Irrtums
    • Zusammenfassend
    • Vermögensverfügung
    • Vermögensbeschädigung
    • GeneratedCaptionsTabForHeroSec

    Der erste Prüfungspunkt beim Betrug gemäß § 263 StGB ist die Prüfung der Täuschungshandlung. Die Betrugshandlung des Täters besteht in einer Täuschung über Tatsachen.

    Durch die Täuschung des Täters muss im Getäuschten (Opfer) ein Irrtum erregt oder unterhalten werden. Unter dem Begriff des „Unterhaltens eines Irrtums“ versteht man, dass der Täter eine bereits vorhandene Fehlvorstellung bestärkt oder deren Aufklärung verhindert oder erschwert. „Erregt“ wird ein Irrtum, wenn dieser durch Einwirkung auf die Vorstel...

    Es ist somit festzuhalten, dass das Opfer durch die Hervorrufung der falschen Tatsachen durch den Täter in einen Irrtum versetzt werden muss, der durch die Tathandlung des Täters unterhalten/erregt wird. Unterhalten deswegen, weil der Täter es verhindert, dass eine vorhandene Fehlvorstellung oder im Falle des Unterlassens trotz seiner Garantenpflic...

    a.) Begriff und Funktion der Verfügung

    Der nächste Punkt der Prüfung ist die Vermögensverfügung. Hier wird nun weiter auf der Tathandlung der Irrtumserregung aufgebaut (Kausalzusammenhang). Denn durch den im Opfer erregten oder unterhaltenen Irrtum muss der Getäuschte zu einer Verfügung über sein Vermögen oder das eines Dritten veranlasst worden sein. Das Merkmal der Vermögensverfügung verbindet demnach Irrtum und Vermögensschaden miteinander. Aus diesem Grund wird auch von der „Transport- oder Verbindungsfunktion der Vermögensver...

    b.) Vermögensverfügung

    Unter einer Vermögensverfügung versteht man jedes rechtliche oder tatsächliche Handeln (Abschluss eines Vertrages), Dulden (Gestattung der Mitnahme einer Sache) oder Unterlassen (Nichtgeltendmachung einer Forderung), das unmittelbar zu einem Vermögensschaden führt. Unmittelbar bedeutet, dass das Opferverhalten ohne zusätzliche deliktische Zwischenakte des Täters zu einer Vermögensminderung führt. Geschützt ist gemäß § 263 StGB das Individualvermögen als die Gesamtheit aller wirtschaftlichen G...

    c.) Vermögensminderung

    Durch die Vermögensverfügung muss es zu einer unmittelbaren Vermögensminderung kommen. Die Verfügung kann das Vermögen des Getäuschten oder das eines Dritten mindern (Dreiecksbetrug). Ein Dreiecksbetrug liegt vor, wenn Verfügender und Geschädigter auseinander fallen, sie mithin in ihrer Person nicht „identisch“ sind. Bsp. zur Verdeutlichung: T spiegelt wahrheitswidrig dem Vater V des minderjährigen G vor, er sei von G gebeten worden, dessen Handy abzuholen. V gibt das Mobiltelefon heraus. Hie...

    a.) Vermögensbegriff

    Das Ergebnis der Vermögensverfügung durch den Getäuschten muss als Vermögensbeschädigung des Getäuschten oder eines anderen zu bewerten sein. Der Vermögensbegriff ist sehr umstritten. Es bedarf einer Klärung, welche Güter von dem Begriff des „Vermögens“ umfasst sind. Nach einer Ansicht wird die Meinung des „juristischen Vermögensbegriffs“ vertreten. Danach gehören zum geschützten Vermögen nur die einer Person rechtlich zugewiesenen Güter sowie Rechte und zwar unabhängig von deren wirtschaftli...

    b.) Vermögensschaden

    Durch die Verfügung muss ein Vermögensschaden eingetreten sein. Dieser ist gegeben, wenn der wirtschaftliche Gesamtwert des Vermögens nach dem Prinzip der Gesamtsaldierung verringert wurde. Darunter ist folgendes zu verstehen: der maßgebliche Zeitpunkt für den Wertvergleich ist der Vermögensstand durch die Ermittlung „vor“ und „nach“ der Verfügung. Man sagt auch, das Opfer muss „ärmer“ geworden sein. Das ist nicht der Fall, wenn das Opfer durch die Verfügung eine Vermögensminderung erlitten h...

    d.) Individueller Schadenseinschlag

    Beim Fall des individuellen Schadenseinschlags geht es darum, dass Leistung und Gegenleistung zwar objektiv in einer wirtschaftlich einheitlichen Balance und damit rein rechnerisch in einem Äquivalenzverhältnis zueinander stehen, jedoch die Leistung für den Getäuschten für seine Zwecke eher als ungeeignet erscheint. Beispiel: Das Opfer kann die angebotene Leistung nicht oder nicht in vollem Umfange zu dem vertraglich vorausgesetzten Zweck oder in anderer zumutbarer Weise verwenden (Beispiel:...

    Eine Übersicht zum Tatbestand des § 263 StGB, dem Betrug, mit vielen hilfreichen Beispielfällen und Prüfungstipps. Erfahren Sie, was ein Täuschen, eine Täuschungshandlung, eine Täuschung und ein Täuschungskern sind, wie Sie die Täuschungshandlung prüfen und welche Fälle des Betrugs anerkannt werden.

  2. Juraschema.de bietet ein Prüfungsschema für den Tatbestand des Betrugs nach § 263 StGB, das die verschiedenen Aspekte des Betrugs wie Täuschung, Vorsatz, Rechtswidrigkeit, Bereicherung und Strafverfolgung erklärt. Das Prüfungsschema enthält auch Informationen zu den besonderen Fällen, die das Betrugsgesetz nicht erfasst, wie z.B. das Fahrlässige Betrug, das Fahrlässige U-Delikt oder das Fahrlässige Erfolgsqualifikation.

  3. Erfahren Sie, wie Sie den Betrug gem. § 263 nach der Klausur erklären, der eine Täuschung oder eine Gegenleistung ohne Gegenleistung erfasst. Lesen Sie Beispiele, Normen und Tipps für die Klausurprobleme von § 263.

  4. Erfahren Sie, wie Sie den Straftatbestand des Betrugs nach § 263 StGB prüfen, mit Definitionen und Klausurproblemen. Das Schema enthält auch Regelbeispiele, Qualifikation und Schuld.

  5. 13. Jan. 2024 · Betrug - § 263 StGB - Vortäuschung falscher Tatsachen - Schema. Lexikon, zuletzt bearbeitet am: 13.01.2024 | 6 Kommentare | Jetzt bewerten. Der Betrug nach § 263 StGB zählt zu den...

  6. 1. Nov. 2020 · Ein Prüfschema zum Betrug gem. § 263 StGB, das die Tatbestandsmerkmale der Täuschungshandlung, Irrtumserregung und Vermögensverfügung erklärt. Das Prüfschema basiert auf Verständnis und erklärt die Unterschiede zwischen dem Betrug und dem Diebstahl, die Rechtswidrigkeit und die Bereicherungsabsicht.