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  1. 15. Mai 2023 · Genehmigung von Industrieanlagen. Die Bezirksregierung Köln genehmigt auf Grundlage des Bundes-Immissionsschutzgesetz die Errichtung und den Betrieb von großen Industrieanlagen. Industrieanlagen, die im Anhang I der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4.

  2. Förderung von Weiterbildungsinstituten. Die Bezirksregierung ist zuständig für die Anerkennung und Finanzierung von Weiterbildungseinrichtungen, die staatliche Anerkennung von Einrichtungen der Arbeitnehmerweiterbildung und die Genehmigung von Schulabschlusslehrgängen in der Weiterbildung. Bezirksregierung Köln.

  3. Das Verkehrsdezernat der Bezirksregierung Köln ist zuständig für eine Vielzahl von Themen rund um den Straßenverkehr, den Schienenverkehr und die Energieleitungen (Strom und Gas). Von Planfeststellungen und -genehmigungen, Förderungen und Finanzierungen über Konzessionen, Anerkennungen, Fahrlehrerprüfungen bis zur Erteilung von ...

  4. Die Aufgaben und Zuständigkeiten der Bezirksregierung Köln richten sich danach, ob Eisenbahnen des Bundes oder nichtbundeseigene Eisenbahnen gebaut werden sollen. Die Zuständigkeiten sind im AEG sowie im Gesetz über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes (BEVVG) und auch in der Landes-Verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Eisenbahnwesens ...

  5. Zuständigkeiten auf Landesebene Nordrhein-Westfalen: Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen. federführend beim Vollzug des Gentechnikgesetzes; führt die oberste Fachaufsicht über die Bezirksregierungen Bezirksregierungen

  6. Die Bezirksregierung ist vor allem Aufsichtsbehörde in den Bereichen Feuerschutz, Rettungswesen und Katastrophenschutz und nimmt außerdem koordinierende, unterstützende und vorbeugende Aufgaben in der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr wahr. Für die nichtpolizeiliche Gefahrenabwehr sind zunächst die Kommunen in eigener Verantwortung zuständig.

  7. 8 / 28. § 8 ( Fn 7) Die Bezirksregierung. (1) Die Bezirksregierung ist die allgemeine Vertretung der Landesregierung im Bezirk. Sie hat die Entwicklung auf allen Lebensbereichen im Bezirk zu beobachten und den zuständigen obersten Landesbehörden darüber zu berichten. (2) Die Bezirksregierung ist eine Bündelungsbehörde.