Suchergebnisse
Suchergebnisse:
Hier finden sich aktuelle und archivierte Meldungen des BfDI.
- Kontakt
Hier sollte eine Beschreibung angezeigt werden, diese Seite...
- Service
Hier sollte eine Beschreibung angezeigt werden, diese Seite...
- Der BfDI
Wer der Bundesbeauftragte ist, wie die Behörde organisiert...
- Bürgerinnen Und Bürger
Beim Datenschutz geht es nicht um den Schutz der...
- Datenschutz
Meldung, ob der Zugriff / Abruf erfolgreich war; Bei jedem...
- Suche
Graurheindorfer Straße 153 53117 Bonn Telefon: +49...
- Fachthemen
Dabei werden auch Datenverarbeitungen gesetzlich erlaubt,...
- Allgemeine Verwaltung
Weitere Verwaltungstätigkeiten. Auch die kleineren Themen...
- Kontakt
Melden Sie sich bitte an! Sollten Sie noch keinen Account haben, können Sie sich hier registrieren. Um die Anmeldung abzuschließen, müssen Sie den per E-Mail versandten Link anklicken.
Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ( BfDI ) Interaction Platform.
- Anwendungsbereich
- Benachrichtigungspflicht
- Mindestinhalt Der Benachrichtigung
- Benachrichtigungsfrist
- Beweisverwertungsverbot
Verpflichteter nach § 169 Abs. 1 TKGist, wer öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste erbringt. Der sachliche Anwendungsbereich ist beschrieben mit der "Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten". Dieser Begriff wird in § 3 Nr. 71 TKGgesetzlich definiert. Eine "Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten" ist danach eine Verletzun...
Zweistufige Informationspflicht
§ 169 TKGenthält eine zweistufige Informationspflicht des Diensteanbieters, die von der Gefährdung für den Betroffenen abhängt. 1. 1. Stufe: Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten (§ 169 Abs. 1 S. 1 TKG) Im Fall einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten sind in jedem Fall unverzüglich die Bundesnetzagentur und der BfDIzu benachrichtigen, die den gemeldeten Vorfall unabhängig voneinander im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit prüfen und bearbeiten. 1. 2. Stufe: Verletzun...
Ausnahme
Bei Nachweis geeigneter technischer Schutzmaßnahmen (§ 169 Abs. 1 S. 3 TKG) kann die Benachrichtigung der Betroffenen unterbleiben. Unabhängig von der Ausnahme von der Pflicht zur Benachrichtigung des Betroffenen in Satz 3 kann die Bundesnetzagentur den Anbieter des Telekommunikationsdienstes unter Berücksichtigung der wahrscheinlichen nachteiligen Auswirkungen der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten zu einer Benachrichtigung der Betroffenen verpflichten. Anders als die Benachrich...
Die inhaltlichen Mindestanforderungen für die Benachrichtigung an die Betroffenen sowie an die Bundesnetzagentur und die BfDI sind in § 169 Abs. 2 TKGwie folgt festgelegt: 1. die Art der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten, 2. Angaben zu den Kontaktstellen, bei denen weitere Informationen erhältlich sind, 3. Empfehlungen zu Maßnahmen, d...
Ein meldepflichtiger Vorfall muss innerhalb von 24 Stunden nach Feststellung der Datenschutzverletzung gemeldet werden. Eine Datenschutzverletzung gilt als festgestellt, sobald der Diensteanbieter vom Auftreten einer Sicherheitsverletzung, die zu einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten geführt hat, hinreichende Kenntnis erlangt hat. D...
Soweit die Datenschutzverletzungen auf Fehlern von Mitarbeitenden des Dienstanbieters beruhen, und die Bundesnetzagentur und der BfDI durch die Benachrichtigung erst von der Datenpanne erfahren, können für den Meldepflichtigen Konfliktsituationen bestehen, wenn die in der "Selbstanzeige" enthaltene Information etwa für ein Bußgeldverfahren zum Nach...
Unter Berücksichtigung dieser EU-Verordnung haben die Bundesnetzagentur und der BfDI Leitlinien als Handreichung für die Unternehmen erlassen, um die Meldung einer Datenschutzverletzung zu vereinfachen. Nähere Informationen dazu finden Sie unter dem Punkt „Datenschutzverletzungen melden“.