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  1. Gewalt gegen eine Person. Gewalt gegen eine Person. Gewalt ist jede körperliche Einwirkungunmittelbar oder auch nur mittelbarauf den Körper des Opfers, um geleisteten oder erwarteten Widerstand zu überwinden. Quelle: Rengier, StrafR BT I, 22. Auflage München 2020, § 7 Rn. 8; Lackner/Kühl/Heger, StGB, Heger, 30.

  2. 26. Jan. 2024 · Unter dem Begriff Gewalt ist der körperlich oder auch psychisch wirkende Zwang zu verstehen, der durch Kraft oder ein sonstiges Verhalten entsteht. Ziel ist es, die freie...

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  3. Die Gewalt ist in § 240 StGB sowie in §§ 253, 255 StGB (und daneben u.a. auch in den §§ 249, 252, 113 I) neben der Drohung ein Nötigungsmittel, durch welches der Täter zumeist einen Nötigungserfolg, in den §§ 240 und 253, 255 StGB eine Handlung, Duldung oder Unterlassung bewirkt.

  4. a) Gewalt gegen eine Person; b) Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben; 4. Finalzusammenhang; III. Subjektiver Tatbestand; IV. Rechtswidrigkeit und Schuld; V. Täterschaft und Teilnahme; 1. Aufstiftung; 2. Abstiftung; 3. Umstiftung; VI. Konkurrenzen

  5. 2. Dez. 2015 · Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) definiert Gewalt als „absichtliche(n) Gebrauch von angedrohtem oder tatsächlichem körperlichem Zwang oder physischer Macht gegen die eigene oder eine andere Person, gegen eine Gruppe oder Gemeinschaft, der entweder konkret oder mit hoher Wahrscheinlichkeit zu Verletzungen, Tod, psychischen ...

    • Uwe Koch-Gromus, Silke Pawils
    • 2016
  6. (1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

  7. Der klassische Gewaltbegriff definiert diese als Entfaltung körperlicher Kraft zur Überwindung eines geleisteten oder erwarteten Widerstands mit der Folge einer Zwangswirkung beim Opfer ( Rengier Strafrecht BT II, 18. Aufl. 2017, § 23 Rn. 2). Frühere Ansicht des BGH: