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  1. de.wikipedia.org › wiki › EhebruchEhebruch – Wikipedia

    Nach Dtn 22,22 EU war die Strafe für den im Siebenten Gebot verbotenen Ehebruch die Steinigung für den in eine Ehe einbrechenden Mann und die untreue Ehefrau. In Leviticus hingegen war der Ehebruch nur dann strafbar, wenn es sich beim betrogenen Ehemann nicht um einen Fremden handelte (Lev 20,10 EU).

  2. 17. Jan. 2024 · Ist Ehebruch in Deutschland strafbar? Ehebruch ist nicht strafbar. In der BRD gab es noch bis 1969 einen entsprechenden Straftatbestand, in der DDR bis 1955. Auch im Familienrecht kommt dem moralischen Vorwurf seit den 60er/70er Jahren des vergangenen Jahrhunderts keine besondere Bedeutung mehr zu.

  3. 13. Apr. 2021 · Der Ehebruch ist in Deutschland nicht strafbar, was jedoch nicht immer so war. Bis zum Jahre 1969 gab es im Strafgesetzbuch (StGB) einen Paragraphen, der den Ehebruch (Geschlechtsverkehr mit anderen Personen außer dem Ehepartner ohne dessen Einverständnis) unter Strafe stellt.

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  4. 1. Apr. 2014 · wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. (3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.“ Dieser Paragraph ist für viele Juristen nicht...

  5. 18. Dez. 2014 · Die rechtlichen Folgen eines Ehebruchs. Ehebruch allein ist heutzutage kein hinreichender Scheidungsgrund mehr. Dennoch kann Ehebruch zivilrechtliche Folgen haben. Bei der Klärung der Unterhaltsansprüche der Partner gegeneinander ist es auch ein wichtiges Argument.

  6. In Deutschland ist Ehebruch nicht mehr strafbar. Zumeist ist der Ehebruch auch kein unmittelbarer Scheidungsgrund mehr. Allerdings kann der Ehebruch maßgebliche Ursache für das Scheitern einer Ehe sein. Detektive sind darin geschult, Beweise für Ehebruch zu beschaffen.

  7. Der Ehebruch war bis zum 1.StRRG 1969 gemäß § 172 a.F. StGB strafbar. Seither stellt er lediglich zivilrechtlich eine unerlaubte Handlung gemäß § 826 BGB (sittenwidrige vorsätzliche Schädigung) dar, die zu Schadenersatzpficht führt (selbst dies verneint in Palandt § 823 BGB Rn. 18 (BGH 23,281; 26,222; 57,229; NJW 90,706)).