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  1. Vor 5 Tagen · Voraussetzungen. Die Eheschließung kann nur stattfinden, wenn zuvor eine Anmeldung der Eheschließung durchgeführt wurde und darüber eine Bescheinigung vorliegt. Ihre Partnerin/Ihr Partner und Sie müssen persönlich anwesend sein. Ihre Partnerin/Ihr Partner und Sie müssen geschäftsfähig sein. Es dürfen keine Ehehindernisse ...

  2. 28. Apr. 2024 · Wer heiratet, wählt damit eine verbindliche, rechtlich abgesicherte Form des Zusammenlebens. Dafür wurden im Eherecht Rahmenbedingungen geschaffen. So wird die Ehe auf Lebenszeit geschlossen ...

  3. 9. Mai 2024 · Das bürgerliche Gesetzbuch (BGB) bestimmt, unter welchen Voraussetzungen eine Ehe unwirksam ist bzw. gar nicht erst hätte geschlossen werden dürfen. Unter dieser Maßgabe kann dann die Aufhebung der Ehe durch ein Gericht erfolgen.

  4. 6. Mai 2024 · (1) 1 Wer hinsichtlich der Voraussetzungen der Eheschließung vorbehaltlich des Artikels 13 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ausländischem Recht unterliegt, soll eine Ehe nicht eingehen, bevor er ein Zeugnis der inneren Behörde seines Heimatstaats darüber beigebracht hat, dass der Eheschließung nach ...

  5. 8. Mai 2024 · Die Anmeldung der Eheschließung ist erforderlich, damit das Standesamt feststellen kann, ob die rechtlichen Voraussetzungen für eine Eheschließung erfüllt sind oder ob dem Heiratswunsch ein Eheverbot entgegensteht (Prüfung der Ehefähigkeit). Der Standesbeamte muss dazu einige Fragen an die Eheschließenden stellen.

  6. Vor 2 Tagen · Leistungsbeschreibung. Eine beabsichtigte Eheschließung muss bei dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich einer der Partner seinen Wohnsitz hat, angemeldet werden. Dort werden die Voraussetzungen für die Eheschließung geprüft und gegebenenfalls in einem Ehefähigkeitszeugnis dokumentiert.

  7. 6. Mai 2024 · Untertitel 1 Ehefähigkeit. § 1302 ←. → § 1304. § 1303 Ehemündigkeit. § 1303 hat 1 frühere Fassung und wird in 10 Vorschriften zitiert. 1 Eine Ehe darf nicht vor Eintritt der Volljährigkeit eingegangen werden. 2 Mit einer Person, die das 16. Lebensjahr nicht vollendet hat, kann eine Ehe nicht wirksam eingegangen werden.