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  1. Friedrich Syrup wurde 1927 erster Präsident der Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung. [ © Bundesarchiv, Bild 146-1986-031-11 / CC BY-SA 3.0 ] Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung waren schon Ende des 19. Jahrhunderts unter Bismarck eingeführt worden, um die Arbeiterschaft an den Staat zu binden.

  2. Im Juli 1927 verabschiedete der Reichstag mit überwältigender Mehrheit das Gesetz zur Einführung einer staatlichen Arbeitslosenversicherung. Die Pflichtversicherung sollte die Erwerbslosenfürsorge der Gemeinden ablösen. Erstmals besaßen Arbeiter und Angestellte einen Rechtsanspruch auf Arbeitslosenunterstützung, der gebunden war an ...

  3. Das Inkrafttreten des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung im Jahr 1927 war ein Höhepunkt der Sozialpolitik der Weimarer Republik. Mit diesem Gesetz hatte der Reichstag nach mehreren Anläufen zwei wesentliche Neuerungen beschlossen: zum einen die seit langem geforderte gesetzliche Arbeitslosenversicherung als vierte ...

  4. Im Juli 1927 ver­ab­schie­det der Reichs­tag nach lan­gen De­bat­ten ein weg­wei­sen­des Ge­setz: Erst­mals wird eine Ar­beits­lo­sen­ver­si­che­rung in Deutsch­land ein­ge­führt. Ar­beit­neh­mer und Ar­beit­ge­ber zah­len je zur Hälf­te ein. Gleich­zei­tig ent­steht mit der Reichs­an­stalt für Ar­beits ...

  5. Die Arbeitslosenversicherung in Deutschland wurde am 16. Juli 1927 durch das Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung eingeführt und der Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung übertragen.

  6. Juli 1927 das „Gesetz über Arbeitslosenvermittlung und Arbeitslosenversicherung“ (AVAVG) beschlossen und gegen die Stimmen der Kommunisten, Nationalsozialisten und einiger Deutschnationaler angenommen. Das Gesetz sah vor, dass jeder Person, die „arbeitswillig, arbeitsfähig, aber unfreiwillig arbeitslos“ sei und im vorangegangenen Jahr ...

  7. Jh. unter Otto von Bismarck, sondern erst nach der Hyperinflation in Deutschland im Jahr 1927 eingeführt. Vor der Einführung war die (finanzielle) Fürsorge von beschäftigungslosen Arbeitnehmern karitativen Einrichtungen und Gewerkschaften bzw. Arbeitgeberverbänden einzelner Berufsgruppen vorbehalten.