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  1. Die Fälschung beweiserheblicher Daten stellt im Strafrecht Deutschlands einen Straftatbestand dar, der im 23. Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuchs (StGB) in § 269 geregelt ist. Sie zählt zu den Urkundsdelikten und schützt das Vertrauen des Rechtsverkehrs in die Echtheit beweiserheblicher Daten. Als echt gelten ...

  2. Da § 269 Abs. 3 auf § 267 Abs. 3 und 4 verweist, gelten die Regelbeispiele und Qualifikationen auch für § 269. Der Aufbau sieht wie folgt aus: Prüfungsschema. Hier klicken zum Ausklappen. Wie prüft man: Fälschung beweiserheblicher Daten, § 269. II. Objektiver Tatbestand. Die Tatobjekte des § 269 sind beweiserhebliche Daten. Definition.

  3. 15. Juni 2023 · Was bedeutet „Fälschung beweiserheblicher Daten“? Was sind „beweiserhebliche Daten“? Wann ist die Fälschung beweiserheblicher Daten strafbar? Praktische Beispiele; Ist der Versuch strafbar? Welche Strafe droht? Anzeige erhalten - was ist zu tun? Anwalt bei Anzeige wegen § 269 StGB

  4. Für eine Strafbarkeit wegen Fälschung beweiserheblicher Dateien fehlt es an einer § 269 Abs. 1 StGB unterfallenden Tathandlung in Gestalt des Speicherns oder Veränderns – nicht unmittelbar wahrnehmbarer – beweiserheblicher Daten in solcher Weise, dass bei ihrer Wahrnehmung eine unechte oder verfälschte Urkunde vorliegen würde, bzw. an ...

  5. 13. März 2024 · Die Fälschung beweiserheblicher Daten gem. § 269 StGB gehört zu den Urkundendelikten. Der folgende Beitrag erklärt, worauf sie bei § 269 StGB achten müssen und gibt alle wichtigen Definitionen sowie ein Prüfungsschema für die Klausur.

  6. Der bei der Fälschung beweiserheblicher Daten gesetzlich vorgesehene Strafrahmen reicht von einer Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren. In bestimmten Fällen ist allerdings eine höhere Strafe vorgesehen, beispielsweise wenn der Täter gewerbsmäßig handelt oder einen besonders großen Vermögensverlust verursacht.

  7. (1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr beweiserhebliche Daten so speichert oder verändert, daß bei ihrer Wahrnehmung eine unechte oder verfälschte Urkunde vorliegen würde, oder derart gespeicherte oder veränderte Daten gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar.