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(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr beweiserhebliche Daten so speichert oder verändert, daß bei ihrer Wahrnehmung eine unechte oder verfälschte Urkunde vorliegen würde, oder derart gespeicherte oder veränderte Daten gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar.
Die Fälschung beweiserheblicher Daten stellt im Strafrecht Deutschlands einen Straftatbestand dar, der im 23. Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuchs (StGB) in § 269 geregelt ist. Sie zählt zu den Urkundsdelikten und schützt das Vertrauen des Rechtsverkehrs in die Echtheit beweiserheblicher Daten. Als echt gelten Daten, die von ...
(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr beweiserhebliche Daten so speichert oder verändert, daß bei ihrer Wahrnehmung eine unechte oder verfälschte Urkunde vorliegen würde, oder derart gespeicherte oder veränderte Daten gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar.
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24. Jan. 2022 · Die Fälschung beweiserheblicher Daten gem. § 269 StGB gehört zu den Urkundendelikten. Der folgende Beitrag erklärt, worauf sie bei § 269 StGB achten müssen und gibt alle wichtigen Definitionen sowie ein Prüfungsschema für die Klausur. Tipp: Keine Lust zu lesen?
15. Juni 2023 · Nach § 269 Absatz 1 StGB wird der strafbare Täter der Fälschung beweiserheblicher Daten mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Es gibt zwar keine Mindeststrafe, jedoch ist der Strafrahmen ziemlich hoch. Zum Vergleich: Auch eine Körperverletzung oder Erpressung wird mit maximal fünf Jahren Haft ...
(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar.