Yahoo Suche Web Suche

Suchergebnisse

  1. Suchergebnisse:
  1. Teil zum BewG für die NHK und nach Anlage 38 zum BewG für die wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer anzunehmenden Gebäudeart ist auf das gesamte Gebäude oder einen baulich selbständig abgrenzbaren Teil eines Gebäudes (Gebäudeteil, siehe A 259.6 Absatz 1) abzustellen.

  2. Die Anlage 42 des Bewertungsgesetzes (BewG) enthält die Normalherstellungskosten (NHK) für verschiedene Gebäudearten, die auf der Grundlage der Normalherstellungskosten 2010 (NHK 2010) und der BGF berechnet werden. Die BGF ist die Summe der bezogenen Grundflächen aller Grundrissebenen eines Bauwerks, die nicht zur BGF gehören sind.

    Gebäudeart
    Gebäudeart
    Baujahrgruppe(vor 1995)
    Baujahrgruppe(1995 – 2004)
    1
    Gemischt genutzte Grundstücke (Wohnhäuser ...
    695
    886
    2
    Banken und ähnliche Geschäftshäuser
    736
    937
    3
    Bürogebäude, Verwaltungsgebäude
    839
    1 071
    4
    Gemeindezentren, Vereinsheime, ...
    1 004
    1 282
  3. Im Rahmen des Sachwertverfahrens entscheidet die Gebäudeart (in Verbindung mit dem Baujahr) auch darüber, welche Normalherstellungskosten bei der Berechnung des Grundsteuerwerts angesetzt werden. Die entsprechenden Werte finden sich in der Anlage 42 zum Bewertungsgesetz. Wo ist diese Angabe zu finden? Kaufvertrag; Bauantrag; Grundbuch

  4. A 259.2 Gebäudeart. (1) 1 Bei der Ermittlung der nach Anlage 42, II. Teil zum BewG für die NHK und nach Anlage 38 zum BewG für die wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer anzunehmenden Gebäudeart ist auf das gesamte Gebäude oder einen baulich selbständig abgrenzbaren Teil eines Gebäudes (Gebäudeteil, siehe A 259.6 Absatz 1) ...

  5. Gebäudeart Tragen Sie bitte einen der folgenden Werte ein, der für die Gebäudeart zutrifft: 1 Gemischt genutzte Grundstücke (Wohnhäuser mit Mischnutzung) 2 Banken und ähnliche Geschäftshäuser 3 Bürogebäude, Verwaltungsgebäude 4 Gemeindezentren, Vereinsheime, Saalbauten, Veranstaltungsgebäude

  6. Die Gebäudeart ergibt sich aus dem Zweck, für den ein Gebäude überwiegend genutzt wird. In der amtlichen Statistik werden folgende Gebäudearten abgegrenzt: Reines Wohngebäude (kein Wohnheim), Gebäude mit Wohnraum (Wohngebäude und sonstige Gebäude mit Wohnraum), Wohnheim und bewohnte Unterkunft.

  7. R B 190.2 Gebäudeart. (1) 1 Bei der Ermittlung der nach Anlage 24, Teil II., zum BewG anzunehmenden Gebäudeart ist auf das gesamte Gebäude oder einen baulich selbstständig abgrenzbaren Teil eines Gebäudes (Gebäudeteil) abzustellen. 2 Entscheidend für die Einstufung ist allein das durch die Hauptnutzung des Gebäudes/Gebäudeteils ...